Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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. Die Ernteerhebung und die Nachprüfung der Ernteflächen geschieht ge- 
meindeweise mittels Ortslisten durch den Gemeindevorstand, dem es über— 
lassen bleibt, sich dabei der Gemeindebeamten zu bedienen oder besondere 
Sachverständige (Vertrauensleute) zu bestellen. — Die Erhebung ist unter 
Zugrundelegung der bei der Ernteflächenerhebung vom 15. bis 25. Juni 
1917 aufgestellten Ortslisten unter Zuziehung der Betriebsinhaber oder 
ihrer Stellvertreter für jeden landwirtschaftlichen Betrieb. besonders vor- 
zunehmen. 
Größere Gemeindebezirke sind vom Gemeindevorstand in eine ent- 
sprechende Zahl von Zählbezirken zu teilen. 
Die Gemeindevorstände haben die Ortslisten auf ihre Vollständigkeit und 
Richtigkeit zu prüfen und, sofern der Gemeindebezirk in mehrere Zähl- 
bezirke eingeteilt war, die Schlußsummen der einzelnen Ortslisten in einer 
besonderen Ortsliste für den ganzen Gemeindebezirk zusammenzustellen 
und mit der Bescheinigung zu versehen, daß die Erhebung bei allen dafür 
in Betracht kommenden Betrieben durchgeführt ist. 
Diie Ortslisten sind sodann spätestens bis zum 10. Oktober 
1917 an den Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusenden. 
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben die Ortslisten nachzurechnen 
und die Schlußfummen der Gemeinden in eine Zusammenstellung einzu- 
tragen und die letztere für den ganzen Verwaltungsbezirk aufzurechnen. 
Die Zusammenstellung ist spätestens bis zum 20. Oktober ds. Is. 
an das Thüringische Statistische Amt in Weimar einzusenden. 
Das Thüringische Statistische Amt wird mit der Nachprüfung der Zu- 
sammenstellungen der Großherzoglichen Bezirksdirektoren beauftragt und 
hat die Zusammenstellung des Ergebnisses nach Verwaltungsbezirken 
getrennt bis zum 25. Oktober 1917 der Reichsgetreidestelle und dem 
Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden. 
. Die Gemeindebehörden, Sachverständigen und Vertrauensleute sind befugt, 
zum Zwecke der Erhebung die Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebs- 
inhaber zu betreten. Die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber oder ihre 
Stellvertreter haben ihnen auf Verlangen Auskunft über Anbau= und 
Ernteverhältnisse sowie über die Ernteergebnisse zu geben und darüber 
vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen.
	        
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