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3. Ausnahmen von der Verordnung vom 2. Mai /2. Oktober 1917 8§§ 9
Abs. 3, 9 à, Abs. 2 und 9b Abs. 2 kann das Thüringische Landes-
fleischamt zulassen.
Weimar, den 10. Oktober 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
Nr. 237.) Ministerialbekanntmachung, betreffend Anderung der Vorschristen über die Ein-
richtung von Strafregistern.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 6. September 1917 folgende Bestim-
mungen zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister beschlossen:
Die Verordnung, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die
wechselseitige Mitteilung der Strafurteile, vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896 und
29. April 1913 (Zentralblatt 1882 S. 309, 1896 S. 426, 1913 S. 495)
wird wie folgt geändert:
I. Der § 2 erhält folgende Fassung:
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Straf-
befehle, durch polizeiliche Strafverfügungen, durch Strafurteile der bürger-
lichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte sowie durch Strafurteile
der Militärgerichte ergehenden Verurteilungen wegen Verbrechen, Vergehen
und wegen der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen
Ülbertretungen.
Ausgenommen sind Verurteilungen wegen Vergehen, bei denen der
Rückfall nicht mit besonderer Strafe bedroht ist, sofern nur auf Verweis
oder Geldstrafe nicht über fünfzig Mark allein oder in Verbindung mit
Nebenstrafen erkannt ist.
Ferner sind ausgenommen alle Verurteilungen:
1. in den auf Privatklage verhandelten Sachen,
2. in Forst= und Feldrügesachen,