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3. wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung
öffentlicher Abgaben und Gefälle,
4. wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die §§ 62
bis 68, 79, 80, 84 bis 90, 92 bis 95, 101 bis 104, 112 bis
120, 132, 139, 141 bis 144, 146, 147, 150 bis 152 des
Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872.
II. Im § 11a Abs. 1 werden die Worte: „wegen einer in das Register
aufgenommenen Strafe“ durch die Worte: „wegen einer Strafe, die in das
Register aufgenommen oder nach § 2 Abs. 2 von der Aufnahme in das Register
ausgenommen ist“ ersetzt.
III. In dem durch die Verordnung vom 9. Juli 1896 eingeführten
Formular Aerhält die Anmerkung ) folgende Fassung:
*8) Unberücksichtigt bleiben Verurteilungen wegen Vergehen, bei
denen der Rückfall nicht mit besonderer Strafe bedroht ist, sofern nur
auf Verweis oder Geldstrafe nicht über fünfzig Mark allein oder in
Verbindung mit Nebenstrafen erkannt ist, ferner Verurteilungen in
Privatklagesachen, in Forst= und Feldrügesachen, wegen Zuwiderhand-
lungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und
Gefälle und wegen der in der Verordnung des Bundesrats vom
16. Juni 1882 § 2 Nr. 4 bezeichneten militärischen Verbrechen und
Vergehen.
Die noch vorhandenen Formulare A der bisherigen Fassung können auf-
gebraucht werden.
Diese Verordnung des Bundesrats wird den Justizbehörden zur Kenntnis
und Nachachtung mit dem Bemerken mitgeteilt, daß die nach § 2 Abs. 2 der
Verordnung nicht mehr zu registrierenden Vorstrafen bei Ausfüllung der Spalte
„Vorbestraft" im Formular A (Strafnachricht für das Strafregister) auch dann
nicht zu berücksichtigen sind, wenn auf sie vor dem Erlaß der neuen Verordnung
erkannt worden ist.
Weimar, den 5. Oktober 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Rotbe.
67°