Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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waigen  Befreiungsgruͤnde  nachtraͤglich  auszufuͤhren;  so  werden  dieselben  hiemit  oͤffentlich
  aufgerufen,  sich  zu  diesem  Ende  bei  der  Nachaushebung,  welche  heute  beginnt  und
am  letzten  dieses  Monats  endigt,  in  der  betreffenden  Kreisstadt  einzufinden,  widrigenfalls
  gegen  sie  als  Ungehorsame  nach  Vorschrift  des  Rekrutirungs-Gesehes  verfahren
werden  wird.

Sruttgart  den  r.  April  1828,
Kapff.

B)  Des  Kriegs-Departements:
Des  Kriegs-Ministerium.
Verfügung  in  Betreff  der  bei  den  Amtspflegen  hinterlegten  Einstandsgelder  und  deren  Einsendung.

In  Bcziehung  auf  die  bei  den  Amtspflegen  hinterlegten  Einstandsgelder  und  deren

  Einsendung  wird  Folgendes  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1)  Sobald  das  Oberamt  von  der  Annahme  des  Einstehers  durch  das  Kriegs-Ministerium
  benachrichtigt  wird,  weist  das  Oberamt  die  Amtspflege  an,  von
der  hinterlegten  Summe  Joo  fl.  an  die  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse  und
noo  fl.  an  den  Regiments-Quartiermeister  desjenigen  Regiments,  welches  jedesmal
  benannt  werden  wird,  ungesäumt  einzusenden.

2)  Die  Einsendung  der  3oo  fl.  an  die  Staat5-Schulden-Zahlungs-Casse  geschieht
mit  einem  Lieferungs-Schein  in  nachstehender  Form:

Die  Amtöpflege  (Benennung  des  Oheramts-Bezirke,)
liefert  zur  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse
—:..  .  Dreihundert  Gulden,

welche  für  (Vor-  und  Zuname  dessen,  für  den  eingeslellt  wird,  Gemeinde
und  Oberamis-Bezirk,  dem  er  angehört)

bei  gedachter  Amtspflege  hinterlegt  worden,  und  die  zur  Caution  für
(Vor-  und  Zuname  des  Einstchers,  Gemeinde  und  Oberamis-Bezirk,
  dem  er  angehbört,  Grad  und  Regiment,  in  welchem  er
dient,  ganz  so,  wie  er  in  dem  Hescript  bezeichnet  ist,  worin  das
Oberamt  von  seiner  Annahme  benachrichtigt  wird)