Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Den Beamten usw. mit einem Diensteinkommen von mehr als 7800 A. 
sind die Beihilfen bis zur Erreichung desjenigen laufenden jährlichen Gesamtbetrags 
zu zahlen, den sie erhalten würden, wenn sie ein Diensteinkommen von 7800 MA 
beziehen würden. 
3. 
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und Pflege- 
kinder, wenn sie von den Beamten usw. unentgeltlich unterhalten werden. Vor- 
ausgesetzt ist, daß sie von den Eltern unterhalten werden müssen, weil sie sich 
noch in Schul= oder Berufsausbildung befinden oder aus sonstigen wichtigen 
Gründen (Gesundheitszustand der Kinder oder Eltern usw.) einem Erwerbe nicht 
nachgehen können. In der Regel werden daher Kinder nicht zu berücksichtigen 
sein, die ein neunenswertes eigenes Einkommen haben oder deren Unterhalt dadurch, 
daß sie im Felde stehen usw., den Eltern nicht zur Last fällt. Als nennenswertes 
Einkommen wird ein Verdienst bis zu 30 — monatlich in der Regel nicht anzu- 
sehen sein. 
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Ledige, die Angehörigen im Sinne des Reichs-Familiennnterstützungsgesetzes 
vom 28. Febrnar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59), 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 
(Reichs-Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher 
oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, d. h. sie überwiegend unterhalten, 
werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. Pflegekinder sind hierbei wie bei 
Ziffer 3 zu berücksichtigen. 
5. 
Verwitwete und geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksichtigende 
Kinder haben, den Verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl gleichzustellen. 
Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen Hausstand führen, 
den kinderlos Verheirateten, andernfalls den Ledigen gleichznachten. 
6. 
Wenn Ehemann und Ehefrau Beamte oder Hilfsbeamte im Staatsdienst usw. 
sind, so werden die Beihilfen nur einmal fällig, und zwar berechnet von den 
Bezügen des Ehemannes.
	        
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