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Den Beamten usw. mit einem Diensteinkommen von mehr als 7800 A.
sind die Beihilfen bis zur Erreichung desjenigen laufenden jährlichen Gesamtbetrags
zu zahlen, den sie erhalten würden, wenn sie ein Diensteinkommen von 7800 MA
beziehen würden.
3.
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und Pflege-
kinder, wenn sie von den Beamten usw. unentgeltlich unterhalten werden. Vor-
ausgesetzt ist, daß sie von den Eltern unterhalten werden müssen, weil sie sich
noch in Schul= oder Berufsausbildung befinden oder aus sonstigen wichtigen
Gründen (Gesundheitszustand der Kinder oder Eltern usw.) einem Erwerbe nicht
nachgehen können. In der Regel werden daher Kinder nicht zu berücksichtigen
sein, die ein neunenswertes eigenes Einkommen haben oder deren Unterhalt dadurch,
daß sie im Felde stehen usw., den Eltern nicht zur Last fällt. Als nennenswertes
Einkommen wird ein Verdienst bis zu 30 — monatlich in der Regel nicht anzu-
sehen sein.
4
Ledige, die Angehörigen im Sinne des Reichs-Familiennnterstützungsgesetzes
vom 28. Febrnar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59), 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzblatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher
oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, d. h. sie überwiegend unterhalten,
werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. Pflegekinder sind hierbei wie bei
Ziffer 3 zu berücksichtigen.
5.
Verwitwete und geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksichtigende
Kinder haben, den Verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl gleichzustellen.
Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen Hausstand führen,
den kinderlos Verheirateten, andernfalls den Ledigen gleichznachten.
6.
Wenn Ehemann und Ehefrau Beamte oder Hilfsbeamte im Staatsdienst usw.
sind, so werden die Beihilfen nur einmal fällig, und zwar berechnet von den
Bezügen des Ehemannes.