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II.
Ruhestand.
§ 10.
Wenn ein fest angestellter Geistlicher durch körperliche oder geistige Schwäche
oder durch ein Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig
geworden ist, so ist er unter Gewährung des gesetzlichen Ruhegehaltes in den
Ruhestand zu versetzen.
Auch ohne diese Voraussetzung kann ein fest angestellter Geistlicher die Ver-
setzung in den Ruhestand fordern wie auch wider seinen Willen erhalten, wenn
er das vierzigste Dienstjahr oder das fünfundsechzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
Ein in den Wartestand versetzter Geistlicher kann auch dann in den Ruhe-
stand versetzt werden, wenn er binnen zwei Jahren nach dem Eintritt in den
Wartestand nicht wieder dauernd dienstfähig geworden ist.
§ 11.
Weiter kann die Versetzung eines Geistlichen in den Ruhestand verfügt
werden, wenn aus besonderen, nicht in der Lehre beruhenden Gründen seine fernere
gedeihliche Wirksamkeit in der von ihm bekleideten Stelle als ausgeschlossen oder
erheblich gefährdet erscheint und die Versetzung in eine andere geistliche Stelle sich
als nicht ausführbar erweist, ohne daß Amtsenthebung oder Dienstentlassung im
Sinne des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der evangelischen Geistlichen,
einzutreten hat.
Bei der Wiederanstellung eines nach der vorstehenden Vorschrift in den Ruhe-
stand versetzten Geistlichen kommt die Zeit des Ruhestandes sowohl bei Berechnung
der Besoldung als auch bei Berechnung des späteren Ruhegehaltes mit in An-
rechnung.
12.
Der Ruhegehalt beträgt bei einer Dienstzeit von zehn Jahren und weniger
vierzig vom Hundert des von dem Geistlichen zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen
Diensteinkommens (§ 13) und steigt mit Beginn jedes weiteren Dienstjahres um
anderthalb vom Hundert, jedoch nicht über achtzig vom Hundert.
Der Ruhegehalt eines Geistlichen des Wartestandes (§ 1) wird nach dem
ruhegehaltsfähigen Diensteinkommen berechnet, das er bei der Versetzung in den
Wartestand bezogen hat.