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Es kann weiter ganz oder zum Teil die Zeit hinzugerechnet werden, während
der der Geistliche
a) eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, die als Vorbildung für das ihm über-
tragene Amt erforderlich oder besonders ersprießlich war;
b) vom Amte enthoben gewesen ist (§ 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Sep-
tember 1895, betreffend die Dienstvergehen der evangelischen Geistlichen).
Die Dienstzeit vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs bleibt
überall außer Berechnung mit Ausnahme der in die Dauer eines Krieges fallenden
Militärdienstzeit.
15.
Hat ein Geistlicher im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine oder bei den
Kaiserlichen Schutztruppen an einem Kriege teilgenommen, so wird die Zeit des
Krieges nach den für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften besonders berück-
sichtigt.
8 16.
Die Versetzung in den Ruhestand verfügt mit landesherrlicher Genehmigung
das Staatsministerium auf Vorschlag des Kirchenrates.
§ 17.
Wird die Versetzung eines Geistlichen in den Ruhestand beabsichtigt, so ist
ihm dies durch den Kirchenrat unter Angabe der Gründe und des zu gewährenden
Ruhegehaltes zu erbffnen.
Zugleich ist er aufzufordern, Einwendungen binnen einem Monat geltend
zu machen. Erhebt er rechtzeitig Einwendungen, so sind die erforderlichen Beweis-
erhebungen vorzunehmen. Diesen kann der Geistliche beiwohnen.
§ 18.
In dringenden Fällen kann der Kirchenrat alsbald beim Eintritt einer der
in § 10 bezeichneten Voraussetzungen dem Geistlichen die Ausübung der Amts-
verrichtungen untersagen. Diese Untersagung hat keine Kürzung des Dienstein-
kommens zur Folge.