schließlich, oder Haft, oder Geldstrafe, oder Verweis allein oder in Ver-
bindung miteinander oder mit Nebenstrafen,
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1907 bis zum heutigen
Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich erkannt ist.
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaft-
lichen Gerichte erkannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit
den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Be-
gnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Uns zusteht.
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Aus-
führung dieses Erlasses Sorge zu tragen.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtigen Erlaß Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 27. Januar 1917.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
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(Nr. 6.) Ministerialverordnung vom 12. Januar 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung
vom 23. Dezember 1916 über den Verkehr mit getragenen Kleidungs= und
Wäschestücken und mit getragenen Schuhwaren,
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers
über den Verkehr mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen
Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1427) wird bestimmt:
Als Kommunalverbände sind anzusehen:
a) der I. Verwaltungsbezirk,
b) der II. Verwaltungsbezirk,
e) der IV. Verwaltungsbezirk,
zu a—eo vertreten durch den Bezirksdirektor,
d) im III. Verwaltungsbezirk die Gemeinden Eisenach, Ruhla W. A.,
Creuzburg, Gerstungen je für ihren Gemeindebezirk, vertreten durch den