Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 20.) 
Ministerialverordnung vom 13. Februar 1917 über die Errichtung einer gemein- 
schaftlichen Thüringischen Landessfettstelle in Weimar. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 
(Reichs-Gesetzblatt S. 755) wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Hoheit des Großherzogs und im Einvernehmen mit den Regierungen der Herzog- 
tümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha 
sowie der Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, 
Reuß ältere Linie und Reuß jüngere Linie folgendes bestimmt: 
1. 
6. 
Für die Gebiete der vorbezeichneten Staaten wird eine gemeinschaftliche 
Thüringische Landesfettstelle mit dem Sitz in Weimar als Abteilung 
des Ernährungsamts der Thüringischen Staaten errichtet. 
Die Thüringische Landesfettstelle ist eine Landesverteilungsstelle im 
Sinne des § 19 der angezogenen Bundesratsverordnung. 
Sie hat insbesondere die im Gebiet der beteiligten Staaten erzeugten 
Mengen von Milch und Speisefett zu erfassen und verteilt die von der 
Reichsfettstelle für die beteiligten Staaten zugewiesenen Mengen an 
Speisefetten auf die von diesen zu bezeichnenden Stellen. 
Der Vorsitzende der Thüringischen Landesfettstelle wird vom Groß- 
herzoglich Sächsischen Staatsministerium im Einvernehmen mit den 
Ministerien der übrigen beteiligten Staaten bestellt. Er ist Mitglied 
des Vorstandes des Ernährungsamts der Thüringischen Staaten. 
Ziffer 6 der Ministerialverordnung über Errichtung eines Er- 
nährungsamts der Thüringischen Staaten findet auf ihn Anwendung. 
Im Falle des Bedarfs ist ein Stellvertreter vom Präsidenten des 
Thüringischen Ernährungsamts im Einvernehmen mit dem Ausschuß 
der Staaten zu bestellen. 
Die Landesfettstelle für das Großherzogtum wird aufgelbst. Ihre Be- 
fugnisse und Aufgaben gehen auf die Thüringische Landesfettstelle über. 
Der durch die Errichtung der Thüringischen Landesfettstelle und ihren 
Geschäftsbetrieb erwachsende Kostenaufwand ist Teil der Kosten des Er- 
nährungsamts der Thüringischen Staaten. 
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1917 in Kraft. 
Weimar, den 13. Februar 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
	        
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