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(Nr. 21.) Ministerialbekanntmachung über Herausgabe der Weimarischen Zeitung und des
Reglerungsblattes.
An Stelle von Nr. 6 der Ministerialbekanntmachung über Herausgabe der
Weimarischen Zeitung und des Regierungsblattes vom 9. Oktober 1911 (Regie-
rungsblatt S. 331) treten folgende Vorschriften:
6. Die Weimarische Zeitung kostet ohne Bringerlohn und Postbezugsgeld
jährlich 7,20 — ; das Regierungsblatt kostet bis auf weiteres jährlich
3 “, ein auf Schreibpapier gedrucktes Stück 4 4.
Die in der Weimarischen Zeitung veröffentlichten Bekanntmachungen
sind mit zwölf Pfennig für den Raum der sechsgespaltenen Petitzeile zu
bezahlen. Würde jedoch für diese Bekanntmachungen in einer Annoncen=
expedition von dem Verlag ein billigerer Preis in Rechnung gestellt
werden, so ist nur dieser in Ansatz zu bringen.
Weimar, den 31. Januar 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Kotbe.
(Nr. 22.) Ministerialbekanntmachung über die Bestellung des Fürstlich Schwarzburgischen
Regierungs= und Okonomierats Strohmeyer zum Vorsitzenden der Taliringi-
schen Landesfetistelle.
Mie Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird im
Einvernehmen mit den Ministerien der Herzogtümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha sowie der Fürstentümer Schwarzburg-
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ältere Linie und Reuß jüngere
Linie bekannt gegeben:
Zum Vorsitzenden der Thüringischen Landesfettstelle wird der Fürstlich
Schwarzburgische Regierungs= und Okonomierat Strohmeyer bestellt.
Weimar, den 13. Februar 1917.
Großberzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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