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Regierungsblatt
Großherwogtum Bachsen.
Jahrgang 1917.
Inhalt: Ministerialverordnung über eine Erhebung der Worräte an Kartoffeln am 1. AMärz 1917.
S. 29. — Ministeriolbekanntmachung über die Abänderung der Pferdeaushebungsvorschrift
für das Grobhberzogtum Sachsen. S. 31. — Inhaltsverzeichnis aus dem eichs-Geses-
att. S. 82.
(Nr. 32.) Ministerialverordnung vom 15. Februar 1917 über eine Erhebung der Vorräte an
Kartoffeln am 1. März 1917.
§ 1. Nach der Verordnung des Reichskanzlers vom 2. Februar 1917 (Reichs-
Gesetzblatt S. 94) findet am 1. März 1917 eine Aufnahme der Vorräte an
Kartoffeln statt.
§ 2. Wer mit dem Beginn des 1. März 1917 Kartoffeln in Gewahrsam
hat, ist verpflichtet, sie der zuständigen Behörde (§ 5) anzuzeigen, in deren Bezirke
die Vorräte lagern.
Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern und dergleichen lagern, sind vom
Verfügungsberechtigten anzuzeigen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter
eigenem Verschlusse hat. Vorräte, die sich mit dem Beginne des 1. März 1917
unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang
anzuzeigen.
Vorrüte, die zum Verbrauche im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur
anzuzeigen, wenn sie 20 Pfund übersteigen.
Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden oder sonstigen öffentlichrechtlichen
Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen.
Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern und Pfund anzugeben.
1917.
L#usgegeben in Weimar am 28. Februar 1917. 9