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falls ist weiter festzustellen, ob dem Fürsorgezweck aus den Samm-
lungen usw. hinreichende Einnahmen gesichert sind, ob keine sonstigen
Bedenken gegen den Plan des Unternehmens, besonders hinsichtlich der
Art und Weise der Veranstaltung und der Ankündigungen bestehen, sowie
ob etwa der Gewinn oder der Lohn der Veranstalter, Geschäftsbesorger,
deren Angestellter und Hilfspersonen die angemessenen Grenzen über-
schreiten würde. Soweit Veranstaltungen zur Unterhaltung und Be-
lehrung in Betracht kommen, ist endlich noch festzustellen, ob hiureichende
Vorsorge für die Kostendeckung, besonders auch für den Fall der Absage
der Veranstaltung getroffen ist,
b) ob kein Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Gesuchstellers, seiner
Angestellten und Hilfspersonen besteht.
5.
Deckt sich der Unternehmer nicht mit der Stelle, der die Bestimmung über
die Verwendung der Mittel zustehen soll, so ist diese Stelle in der Regel vor
Abgabe der Entscheidung zu hören. Soll der Ertrag des Unternehmens Ange-
hörigen der Marine oder deren Hinterbliebenen zugute kommen, so ist das Reichs-
Marineamt vorher zu hören, da bei diesem alle Wohlfahrtseinrichtungen für
Marineangehörige vereinigt sind.
Vor Genehmigung zu Gunsten der Kolonialtruppen und der Angehbrigen der
Kolonien ist dem Reichs-Kolonialamt Gelegenheit zur Außerung zu geben.
Bestehen für den Wohlfahrtszweck, zu dessen Gunsten die Veranstaltung
erfolgen soll, größere Einrichtungen, z. B.:
für Hinterbliebenenfürsorge: die „Nationalstiftung für die Hinterbliebenen
der im Kriege Gefallenen“,
für Kriegsbeschädigtenfürsorge: die „Thüringische Landesversicherungs-
anstalt als Geschäftsstelle der sozialen Kriegsinvalidenfürsorge in
Thüringen“,
für die Verwundetenpflege sowie für die Fürsorge zu Gunsten der im
Felde stehenden Krieger und ihrer zurückgebliebenen Angehörigen:
„die Einrichtungen des Roten Kreuzes und der vaterländischen
Frauenvereine“