Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

40 (Wohlfahrtspflege.) 
falls ist weiter festzustellen, ob dem Fürsorgezweck aus den Samm- 
lungen usw. hinreichende Einnahmen gesichert sind, ob keine sonstigen 
Bedenken gegen den Plan des Unternehmens, besonders hinsichtlich der 
Art und Weise der Veranstaltung und der Ankündigungen bestehen, sowie 
ob etwa der Gewinn oder der Lohn der Veranstalter, Geschäftsbesorger, 
deren Angestellter und Hilfspersonen die angemessenen Grenzen über- 
schreiten würde. Soweit Veranstaltungen zur Unterhaltung und Be- 
lehrung in Betracht kommen, ist endlich noch festzustellen, ob hiureichende 
Vorsorge für die Kostendeckung, besonders auch für den Fall der Absage 
der Veranstaltung getroffen ist, 
b) ob kein Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Gesuchstellers, seiner 
Angestellten und Hilfspersonen besteht. 
5. 
Deckt sich der Unternehmer nicht mit der Stelle, der die Bestimmung über 
die Verwendung der Mittel zustehen soll, so ist diese Stelle in der Regel vor 
Abgabe der Entscheidung zu hören. Soll der Ertrag des Unternehmens Ange- 
hörigen der Marine oder deren Hinterbliebenen zugute kommen, so ist das Reichs- 
Marineamt vorher zu hören, da bei diesem alle Wohlfahrtseinrichtungen für 
Marineangehörige vereinigt sind. 
Vor Genehmigung zu Gunsten der Kolonialtruppen und der Angehbrigen der 
Kolonien ist dem Reichs-Kolonialamt Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
Bestehen für den Wohlfahrtszweck, zu dessen Gunsten die Veranstaltung 
erfolgen soll, größere Einrichtungen, z. B.: 
für Hinterbliebenenfürsorge: die „Nationalstiftung für die Hinterbliebenen 
der im Kriege Gefallenen“, 
für Kriegsbeschädigtenfürsorge: die „Thüringische Landesversicherungs- 
anstalt als Geschäftsstelle der sozialen Kriegsinvalidenfürsorge in 
Thüringen“, 
für die Verwundetenpflege sowie für die Fürsorge zu Gunsten der im 
Felde stehenden Krieger und ihrer zurückgebliebenen Angehörigen: 
„die Einrichtungen des Roten Kreuzes und der vaterländischen 
Frauenvereine“
	        
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