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Die Steuerpflichtigen haben die zu der Veranlagung erforderlichen Angaben
zu machen und auf Erfordern nachzuweisen.
Die Bestimmungen in § 90 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende
Anwendung.
* 4.
Unter Zugrundelegung der Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 hat auch die
Berichtigung schon stattgefundener Veranlagungen zu erfolgen. Sie hat für die-
jenigen Steuerjahre zu unterbleiben, für welche die zu erhebende Nachsteuer den
Betrag von 100 nicht erreicht.
§ 80 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes findet auf die Berichtigungen ent-
sprechende Anwendung.
85.
Die nach 8 77a des Einkommenstenergesetzes wegen Wegfalls einer Ein-
kommensquelle zu gewährende Steuerermäßigung ist zu versagen, insoweit durch
die Ermäßigung Beträge der im § 1 genannten Art der Besteuerung entgehen
würden. Bereits bewilligte Ermäßigungen sind zurückzunehmen.
86.
Dem 8 77 Abs. 1 unter B des Einkommensteuergesetzes werden folgende
weitere Nummern hinzugefügt:
„5. wenn ein Stenerpflichtiger nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst
oder nach Wiederaufhebung der Kriegsformation aus neu aufgenommener gewerb-
licher Tätigkeit oder gewinnbringender Beschäftigung Einkommen bezieht;
6. wenn ein Steuerpflichtiger nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst
oder nach Wiederaufhebung der Kriegsformation als Offizier oder Beamter in den
Genuß der Friedensbezüge tritt."
87.
Das Staatsministerium kann Ausnahmen bewilligen, wenn durch Anwendung
der Vorschriften dieses Gesetzes eine unbillige Härte oder eine mehrfache Heran—
ziehung desselben Einkommens zur Einkommensteuer herbeigeführt wird.
Soweit gemäß Artikel 128 der Gemeindeordnung die Staatssteuerrolle für
die Heranziehung zu den Gemeindesteuern maßgebend ist, gilt eine nach Abs. 1
ausgesprochene Bewilligung auch für die Gemeindebestenerung.
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