Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

63 
Regierungsblatt 
Grohherzogtum Hachsen. 
Jahrgang 1917. 
m.16 
Inbalt: Gesetz über die weitere Erstreckung der Ginanzperiode und des Steuergesetzes für die Jahre 
b WW0 1915 und 1916 sowie der Amtsdauer der Landtagsabgeordneten. S. 63. — Ministerial= 
verordnung über die Errichtung einer Landesstelle für Gemüse und Obst. S. 65. — Ministerial- 
bekanntmachung über die Bestellung des Vorsitzenden und eines stellv. Vorsitzenden für die 
Landesstelle für Gemüse und Obst. S. 66.— Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetz- 
blatt. S. 66. 
  
  
  
(Nr. 64.) Gesetz über die weitere Erstreckung der Finanzperiode und des Steuergesetzes für 
die Jahre 1914, 1915 und 1916 sowie der Amtsdauer der Landtagsabge- 
ordneten vom 20. März 1917. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Marlkgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, in Abweichung von den ent- 
gegenstehenden Bestimmungen des Revidierten Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850 
über die Verfassung des Großherzogtums, was folgt: 
1917. 
Ausgegeben in Weimar am 3. April 1917. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.