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Von der Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten sind demnach insbesondere
solche Frauen und Mädchen ausgeschlossen, die
aà) voll arbeitsfähig sind, häusliche Pflichten nicht haben oder sich darin
vertreten lassen können, so daß sie in der Lage sind, durch andere als
Heeresnäharbeit (Heimarbeit) die Mittel zu einer bescheidenen Lebens-
führung zu erwerben;
b) sonstige Einnahmen zur Bestreitung eines bescheidenen Lebensunterhaltes
haben;
c) einen Ernährer haben, der ihnen einen bescheidenen Lebensunterhalt zu
gewähren vermag.
8 2.
Jugendliche Personen unter 16 Jahren — mit Ausnahme der Schneider-
lehrlinge — dürfen nur daun mit Heeresnäharbeiten beschäftigt werden, wenn
ganz besondere Ausnahmeverhältnisse vorliegen.
Aus einer Hausgemeinschaft (Familie) sollen in der Regel nur eine Person,
ausnahmsweise höchstens zwei Personen Heimarbeit aus Heeresnähaufträgen
erhalten.
§ 3.
Als gelernte Berufsarbeiter und zarbeiterinnen (8 1, Nr. 1) gelten diejenigen
Personen, die als Schneider oder Mützenmacher eine Gesellenprüfung bestanden
haben oder sich noch im Lehrlingsverhältnisse befinden, oder deren Haupterwerbs-
zweig die Beschäftigung mit Schneider-, Näh= oder ähnlichen Arbeiten bereits vor
dem 1. August 1914 gewesen ist.
Frauen und Mädchen, die erst nach dem 1. August 1914 die Beschäftigung
mit Schneider-, Näh= oder ähnlichen Arbeiten aufgenommen haben, sind als
gelernte Berufsarbeiterinnen dann anzusehen, wenn sie durch längere Beschäftigung
die Fertigkeiten einer Berufsarbeiterin erworben haben und diese Beschäftigung ihr
Haupterwerbszweig ist.
8 4.
Die Beschäftigung der in 88 1 bis 3 bezeichneten Personen mit Heeresnäh—
arbeiten ist nur dann zulässig, wenn sie sich im Besitz eines für den Korpsbereich
gültigen Arbeitsausweises für Heeresnäharbeiten befinden. Diese Bestimmung
gilt auch für Arbeitgeber, die selbst mitarbeiten, und für Arbeitnehmer, die, ohne
in einem Militärverhältnis zu stehen, in Militärwerkstätten arbeiten.