Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Die vorgeschriebenen Bekanntmachungen von Entscheidungen erfolgen 
stets durch die Ersatzmittelstelle. 
An Gebühren werden erhoben 
a) für jeden Antrag auf Genehmigung 20 
b) für das weitere Verfahren einschließlich der Entscheidung. . 30 „ 
Außerdem hat der Antragsteller alle entstehenden notwendigen baren 
Auslagen zu tragen. 
Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen liegt der Ersatzmittel- 
stelle ob, und zwar hinsichtlich der Kosten der Beschwerdeinstanz auf Grund 
der von der Kasse des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts aufzustellenden 
Kostenrechnung. 
Die nach den bisherigen Bestimmungen in anderen Bundesstaaten erteilte 
Genehmigung eines Ersatzlebensmittels gilt bis auf anderweite Entschei- 
dung der nach der Bundesratsverordnung oder dieser Verordnung zustän- 
digen Stellen als Genehmigung im Sinne dieser Verordnung. 
Ersatzlebensmittel, die bereits im Verkehr sind, ohne daß eine Genehmigung 
für sie erteilt ist, dürfen nach dem Juli 1918 im Großherzogtum nicht 
in Verkehr gebracht oder vertrieben werden. 
Zuwiderhandlungen unterfallen den Strafbestimmungen des § 16 der 
Bundesratsverordnung. 
Weimar, den 24. April 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 82.) Minisierialverordnung vom 30. April 1918 über ein Verbot des Abtrennens und 
Feilhaltens von Birkenstämmen und zweigen. 
Auf Grund des Gesetzes vom 7. Januar 1854 (Regierungsblatt S. 17) wird 
zur Förderung der Gewinnung von Laubheu bestimmt: 
Es wird verboten, in der Zeit bis zum 1. August ds. Is. Birkenbäume 
zwecks 
und Zweige von Birkenbäumen zwecks Verwendung in Sträußen, Kränzen oder 
Verwendung als sogenannte Pfingstmaien vom Boden abzutrennen 
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