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dergleichen abzuschneiden oder abzubrechen und solche Bäume oder Zweige feilzu-
halten oder sonst in Verkehr zu bringen.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft
bis zu 6 Wochen bestraft, sofern nach bestehenden Gesetzen nicht eine höhere
Strafe eintritt. "·
Weimar, den 30. April 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 83.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 48 bis 51 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 6295. Gesetz über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und
der Gerichtsvollzieher. Vom 1. April 1918.
„ 6296. Allerhöchster Erlaß, betreffend Erhebung eines Zuschlags zu den im
Revidierten Abgabentarife für den Kaiser-Wilhelm-Kanal vom 4. August
1896 vorgesehenen Kanalabgaben und Schlepplöhnen. Vom 1. April
1910.
„ 6297. Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen
Geschäftsanteilen von Kolonialunternehmungen ins Ausland. Vom
20. Januar 1918.
„ 6298. Bekanntmachung über eine einmalige Sonderzuteilung von K. A.-Seife.
Vom 9. April 1918.
„ 6299. Bekanntmachung über den Kleinhandel mit Garn. Vom 10. April
1918.
„ 6300. Bekanntmachung über die Einwirkung kriegswirtschaftlicher Maß-
nahmen auf Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Vom 11. April 1918.
(Nr. 84.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 15 des Zentralblattes für das Deutsche Geich.
S. 138. Berechnung der Abgabe von den zur Benutzung von Schnellzügen aus-
zugebenden Ergänzungskarten.
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