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(Nr. 101.) Ministerialverordnung vom 29. Mai 1918 über den Handel mit Gänsen.
Auf Grund der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts über
den Handel mit Gänsen vom 2. Mai 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 373) be-
stimmen wir:
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren werden ermächtigt, niedrigere als die
in der Verordnung oder auf Grund der Verordnung festgesetzten Preise für ge-
schlachtete Gänse und Höchstpreise für den Verkauf von Gänsefleisch in Teilen und
von aus Gänsen hergestellten Erzeugnissen festzusetzen, sowie auch für lebende
Gäuse den Verkauf nach Gewicht vorzuschreiben.
Sie sind befugt, Vorschriften nach § 8 der Verordnung zu erlassen.
Weimar, den 29. Mai 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 109.) Ministerialverordnung vom 31. Mai 1918 über den Verkehr mit Heu aus der
Ernte 1918.
Auf Grund des § 7 der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs-
amts über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918 (Reichs-
Gesetzblatt S. 368) bestimmen wir:
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren werden ermächtigt, die Ausfuhr von
Wiesen= und Kleehen aus dem Verwaltungsbezirk zu verbieten und anzuordnen,
daß der Verkauf von Heu innerhalb des Bezirks der Genehmigung bedarf.
Weimar, den 31. Mai 1918.
Grroßberzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Innern.
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