109
(Nr. 107.) Ministerialbekanntmachung über den 2. Nachtrag zur Satzung der Sparkasse in
Bürgel.
Der hierunter abgedruckte 2. Nachtrag vom 28. Februar 1918 zur Satzung der
Sparkasse in Bürgel vom 19. Oktober 1909/9. Januar 1910 (Regierungsblatt
S. 144) ist von uns genehmigt worden.
Weimar, den 31. Mai 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Kromaher.
2. Dachtrag zur Sahung der ftädtischen Sparkalfe in Bürgel (rhür.)
vom 19. Oktober 1909/9. januar 1910.
J.
Die Sparkasse eröffnet einen bargeldlosen Zahlungsverkehr im Wege der Giroüberweisung
nach Maßgabe der Satzungen des Sparkassen-Giro-Verbandes Sachsen-Thüringen-Anhalt und
der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen.
II.
Die Sparkasse kann mit Banken und anderen Geldinstituten im Giro-, Lombard= und
Kontokorrentverkehr in Geschäftsverbindung treten. Zur Sicherheit der Sparkasse müssen alle
privaten Geldinstitute, mit denen die Sparkasse in Geschäftsverbindung tritt, mündelsichere
Wertpapiere hinterlegen im gleichen Betrage, wie das Giro-, Lombard= oder Kontokorrent-
Guthaben der Sparkasse beträgt. Diese Wertpapiere dürfen nur mit 5/ des Kurswertes
angenommen werden (vergl. § 25 Abs. 2).
III.
Ebenso ist die Sparkasse berechtigt, den Scheckverkehr einzuführen dergestalt, daß solche
Kunden, die ein besonderes dazu angelegtes Sparguthaben oder ein Guthaben im Kontokorrent-
verkehr besitzen, über die Guthaben mittelst Scheck verfügen können. Die für diesen Verkehr
erforderlichen Bestimmungen werden vom Sparkassenvorstand erlassen.
Bürgel (Thür.), den 28. Februar 1918.
Der Stadtgemeindevorstand. Der Gemeinderat.
37“