Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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(Nr. 107.) Ministerialbekanntmachung über den 2. Nachtrag zur Satzung der Sparkasse in 
Bürgel. 
Der hierunter abgedruckte 2. Nachtrag vom 28. Februar 1918 zur Satzung der 
Sparkasse in Bürgel vom 19. Oktober 1909/9. Januar 1910 (Regierungsblatt 
S. 144) ist von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 31. Mai 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Kromaher. 
2. Dachtrag zur Sahung der ftädtischen Sparkalfe in Bürgel (rhür.) 
vom 19. Oktober 1909/9. januar 1910. 
J. 
Die Sparkasse eröffnet einen bargeldlosen Zahlungsverkehr im Wege der Giroüberweisung 
nach Maßgabe der Satzungen des Sparkassen-Giro-Verbandes Sachsen-Thüringen-Anhalt und 
der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. 
II. 
Die Sparkasse kann mit Banken und anderen Geldinstituten im Giro-, Lombard= und 
Kontokorrentverkehr in Geschäftsverbindung treten. Zur Sicherheit der Sparkasse müssen alle 
privaten Geldinstitute, mit denen die Sparkasse in Geschäftsverbindung tritt, mündelsichere 
Wertpapiere hinterlegen im gleichen Betrage, wie das Giro-, Lombard= oder Kontokorrent- 
Guthaben der Sparkasse beträgt. Diese Wertpapiere dürfen nur mit 5/ des Kurswertes 
angenommen werden (vergl. § 25 Abs. 2). 
III. 
Ebenso ist die Sparkasse berechtigt, den Scheckverkehr einzuführen dergestalt, daß solche 
Kunden, die ein besonderes dazu angelegtes Sparguthaben oder ein Guthaben im Kontokorrent- 
verkehr besitzen, über die Guthaben mittelst Scheck verfügen können. Die für diesen Verkehr 
erforderlichen Bestimmungen werden vom Sparkassenvorstand erlassen. 
Bürgel (Thür.), den 28. Februar 1918. 
Der Stadtgemeindevorstand. Der Gemeinderat. 
37“
	        
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