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III.
§ 12 erhält folgende Fassung:
Für die Unterbringung der Kranken der Klasse I einschließlich der Lieferung
von Bett= und Tischwäsche, für ihre Beköstigung, für ihre Pflege und Wartung,
für die ihnen verordneten Bäder und für Arznei ist ein Verpflegungsgeld zu
zahlen, das «
in Klasse Ia für Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, 10 M
und für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahre 7 MA und
in Klasse lb für Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, 8
und für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahre 5 =
beträgt.
Für Kranke der Klasse Ib, die Staatsangehörige des Großherzogtums und
zur Staatssteuer im Großherzogtum herangezogen sind, ermäßigt sich das tägliche
Verpflegungsgeld um 1 -#.
Der Direktor der Klinik kann, falls ein besonders großes Zimmer eingeräumt
wird, oder in sonst geeigneten Fällen das Verpflegungsgeld höher und zwar bis
auf 15 -XxW täglich festsetzen.
Die Uberschrift über den §§ 16 flgd. und der § 16 erhalten folgende Fassung:
III. Besondere Bedingungen für die Klassen II und III.
§ 16.
Die Kranken der Klassen II und III erhalten, soweit nicht der Arzt eine
besondere Kost verordnet, die Beköstigung des zweiten Anstaltstisches. Die Kranken
der Klasse III werden in den allgemeinen Krankenräumen, die der Klasse II in
einem Zimmer für sich allein oder nur mit einem bis drei anderen Kranken zu-
sammen untergebracht. Ob die Aufnahme in die Klasse II zu gewähren ist, ent-
scheidet der Direktor der Klinik im einzelnen Falle.
V.
An die Stelle des § 20 treten die folgenden Bestimmungen:
« 8 20.
Das tägliche Kur= und Verpflegungsgeld beträgt in der Klasse II
5 X+ 50 F für Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, und
3 4 50 F für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahre.
Es ermäßigt sich von 5 50 F auf 4# 80 F und von 3—# 50 9
auf 3 —/ , wenn