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die ärztliche Behandlung, Wartung und Verpflegung Kranker in der Großherzoglich
Sächsischen Landesirrenheilanstalt und psychiatrischen Klinik in Jena (Regierungs-,
blatt 19.3 S. 307) unter Aufhebung der Ministerialbekanntmachung vom 8. De-
zember 1916 (Regierungsblatt 1916 S. 331) wie folgt geändert:
8 11.
Die Wartung und Pflege der Kranken erfolgt durch das hierfür angenommene
Pflege= und Wartepersonal. Die Entschädigung für Wartung ist in der Regel in
dem zu zahlenden Verpflegungsgeld (§ 12) mit inbegriffen; nur wenn der Zustand
eines Kranken dessen besondere Abwartung nötig macht, wird sie vom Direktor
angeordnet und ist dann besonders mit 3 —& 50 F für den Kalendertag zu be-
zahlen.
8 12.
Für die Unterbringung der Kranken, für Lieferung von Bett= und Tisch-
wäsche, für ihre Ernährung, einschließlich der etwaigen besonderen Beköstigung, für
gewünschten seelsorgerischen Zuspruch, für ihre Pflege und Wartung, für die ihnen
verordneten Bäder und für Arzneien ist, soweit nicht nachstehend ein anderes
bestimmt ist, ein Verpflegungsgeld zu bezahlen, das für Klasse La täglich 8
50 ,, für Klasse lb täglich 7# 20 F und für Klasse II täglich 5 -x beträgt.
Für Kranke, die Staatsangehörige des Großherzogtums und zur Staatssteuer
im Großherzogtum herangezogen sind, ermäßigt sich das tägliche Verpflegungsgeld
in den Klassen lb und ll je um 1 -.
Ebenso wird für Mitglieder der auf Grund der reichsgesetzlichen Kranken-
versicherung errichteten Krankenkassen mit dem Sitz im Großherzogtum das Ver-
pflegungsgeld in Klasse II um täglich 1 4 ermäßigt.
Der Tag des Austrittes wird dann nicht berechnet, wenn der Kranke die
Anstalt spätestens nach dem ersten Frühstück verläßt.
Der Direktor kann in geeigneten Fällen das Verpflegungsgeld in Klasse #
höher und zwar bis zum Betrage von 12 4 festsetzen.
8 16.
Das tägliche Verpflegungsgeld beträgt:
3 A. 20 für Kranke, die das 10. Lebensjahr vollendet haben,
2 „ — „ für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahre.
1918. 39