128
§ 2.
Die Amtszeit der jetzigen Landtagsabgeordneten dauert fort, und zwar bis
zum Zusammentritt des nächsten ordentlichen Landtags (§ 6 des Revidierten
Grundgesetzes in Verbindung mit § 43 des Landtagswahlgesetzes vom 10. April
1909)9.
83.
Die Amtsdauer der vom Landtag gewählten Mitglieder des Rechnungsaus-
schusses wird bis zum Ende des Jahres 1919 erstreckt (8§ 44 des Revidierten
Grundgesetzes).
8 4.
Die Voranschläge über die Staatseinnahmen und -Ausgaben für die Finanz—
periode der Jahre 1914, 1915 und 1916, die auf Grund der landständischen
Erklärungsschrift rom 23. April 1913 von Uns als verabschiedet erklärt sind,
gelten mit allen daselbst ausgesprochenen Vorbehalten und Ermächtigungen auch
für das Jahr 1919 (§ 36 des Revidierten Grundgesetzes).
Soweit auf Grund der mit dem Landtag verabschiedeten Bestimmungen über
die Gewährung von Besoldungen und Dienstvergütungen, Dienstalterszulagen zu
bewilligen sind, sind diese, soweit nötig, als Überstiege zu verrechnen.
§8 5.
Der Voranschlag der Zentralkasse für das Feuerlösch= und Sicherheitswesen
auf die Jahre 1914/16 — Erklärungsschrift des Landtags vom 27. Februar
1913 — bleibt auch für das Jahr 1919 in Geltung.
8 6.
Die Verwendung der Zinserträge der Carl-Alexander-Stiftung hat auch im
Jahre 1919 nach Maßgabe der Erklärungsschrift des Landtags vom 3. März
1913 zu erfolgen.
87.
Die Gültigkeit des Steuergesetzes für die Jahre 1914, 1915 und 1916
vom 12. Juni 1913 nebst den Nachträgen vom 16. November 1915, 25. Mai
1916 und 12. Dezember 1917, wird auch auf das Jahr 1919 erstreckt, jedoch
mit der Maßgabe, daß