140 (Satzung der Sparkasse zu Weimar.)
Nach dem Ablauf dieser Frist erlöschen die Rechte des Einlegers und seiner Rechtsnach—
folger an dem Guthaben. Meldet sich der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden die
Kosten der öffentlichen Bekanntmachung vom Guthaben abgezogen.
g 26.
Übertragbarkeit.
Auf Wunsch überweist die Sparkasse Spareinlagen Abziehender an eine andere öffentliche
Sparkasse und zieht Einlagen aus anderen Sparkassen für Zugezogene ein.
Dem Antrage muß das Sparbuch beigefügt sein. Über den Empfang wird von der Sparkasse
eine Bescheinigung erteilt, gegen deren Rückgabe bei der Sparkasse, die das neue Sparbuch
ausstellt, dieses mit der Abrechnung ausgehändigt wird.
Sperrvermerke, Bevormundungen und Pflegschasten, durch welche die Auszahlung des
zu überweisenden Guthabens beschränkt oder an die Zustimmung dritter Persanen geknüpft ist,
sind von der überweisenden der empfangenden Kasse mitzuteilen und von dieser auf das neue
Guthaben zu übernehmen. Die Überweisung gerichtlich gepfändeter Guthaben ist ausgeschlossen.
Die überweisende Kasse kann die Ausführung der Überweisung bei Einlagen, für deren
Rückzahlung satzungsgemäß die Innehaltung einer Kündigungsfrist verlangt werden kann, bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist hinausschieben; die Kündigungsfrist läuft in diesem Falle
vom Tage des Eingangs des Uberweisungsantrags bei der überweisenden Kasse.
Die Verzinsung der Einlage wird durch die Überweisung an eine andere Sparkasse in
keinem Falle unterbrochen. Sie endigt bei der alten und beginnt bei der neuen Sparkasse
mit dem Ende des Tages der Absendung des Geldes oder der Einzahlung auf Reichsbank-
girokonto.
Die Kosten der Überweisung einschließlich der Ausfertigung des neuen Sparbuchs trägt
in jedem Falle die Sparkasse des neuen Aufenthaltsortes.
Die Überweisung findet nur statt zwischen Sparkassen, unter denen hinsichtlich des Über-
weisungsverkehrs Gegenseitigkelt verbürgt ist.
8 26.
Verkehr durch die Post.
Beim Verkehr durch die Post übersendet die Sparkasse die Sparbücher, wenn nichts
anderes vereinbart ist, durch eingeschriebenen Brief. Rückzahlungen können von der vorherigen
Einsendung einer beglaubigten Quittung abhängig gemacht werden. Alle Portokosten trägt der
Antragsteller. Die Sparkasse kann die ihr entstehenden Kosten von dem Bestande der Einlage
entnehmen.
b) Anlage der Bestände.
827.
Arten der Anlegung.
Die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht erforderlichen Gelder sind nach
Bestimmung des Verwaltungsrats sicher anzulegen. Maßgebend für die Sicherheit sind, soweit