(Satzung der Sparkasse zu Weimar.) 141
nicht die Satzung eine Abweichung gestattet, die Vorschriften der 88 1807, 1808 des Bürger—
lichen Gesetzbuches und der §§ 211—214 des Weimarischen Ausführungsgesetzes zum Bürger—
lichen Gesetzbuche.
Die Anlegung der Sparkassengelder darf erfolgen:
1.
durch Gewährung von Darlehen gegen mündelsichere hypothekarische, grund- oder
rentenschuldmäßige Verpfändung von Grundstücken. Die Hypothekendarlehen können
mit oder ohne Vereinbarung einer Tilgung ausgeliehen werden. Tilgungsbedingungen
unterliegen der freien Vereinbarung. Im Großherzogtum belegene Feld= und Wiesen-
grundstücke dürfen unter Hinzurechnung der etwa vorgehenden Hypotheken, Grund-
und Rentenschulden bis zu 3/5, Grundstücke anderer Art bis zu 5/0 des durch die
verpflichteten Schätzer (Ortstaxatoren) ermittelten Wertes beliehen werden. Brandgut
darf jedoch nur mit dem Betrage in Anschlag gebracht werden, mit dem es in der
Großherzoglichen Landesbrandversicherungsanstalt versichert ist, soweit dieser Betrag
den Schätzungswert nicht übersteigt.
Von der Beleihung sind jedoch ausgeschlossen:
a) unbebaute Baustellen, soweit die Schätzung Baulandwert zu Grunde gelegt hat,
b) Grundstücke, die durch ihre Ausnutzung verschlechtert werden (Lehm-, Ton-, Kies-
gruben usw.),
) Grundstücke und Gebäude, soweit ihr Wert durch ihre industrielle oder gewerbliche
Nutzung erhöht ist (Fabriken, Gastwirtschaften usw.);
. in Inhaberpapieren, welche den Bestimmungen des § 212 des Weimarischen Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechen;
. durch Gewährung von Darlehen gegen Schuldurkunden an Stadt-, Land-, Kirchen-
und Schulgemeinden und sonstige öffentliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
des öffentlichen Rechts, falls für diese Darlehen eine bestimmte Tilgungsfrist festgesetzt ist.
Darlehen an die Stadt Weimar bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats
und der Zustimmung des Bezirksausschusses, sobald sie mehr als 15 vom Hundert
der Einlagen betragen;
ldurch Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung (Lombardierung) oder Abtretung
der unter Ziffer 1 genannten Hypotheken, Grund= und Rentenschulden und der unter
Ziffer 3 genannten Schuldurkunden in Höhe bis zu /10 der Forderung, der unter
Ziffer 1 des § 212 des Weimarischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche genannten Wertpapiere, sowie von Guthaben bei öffentlichen mündelsicheren
Sparkassen bis zu 90 vom Hundert des Kurswertes oder des Guthabens, jedoch
höchstens bis zum Neunwerte, der unter Ziffer 2 und 3 des § 212 des Weimarischen
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Wertpapiere, sowie
solcher Wertpapiere, die von der Reichsbank als erstklassige beliehen werden, in Höhe
bis zu 75 vom Hundert des Kurswertes, jedoch höchstens bis zum Nennwerte.
Für Kursrückgänge ist die entsprechende Verstärkung des Pfandes mit dreitägiger
Frist bei Vermeidung der sofortigen Fälligkeit des Darlehns und des Verkaufs des
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