(Satzung der Sparkasse zu Weimar.) 143
Außerdem vermietet die Sparkasse zur Verwahrung von Sparbüchern, Wertpapieren und
Wertgegenständen unter Mitverschluß des Mieters stehende feuer= und diebessichere Schrank-
sächer in ihrer Stahlkammer.
In beiden Fällen setzt der Verwaltungsrat die Bedingungen fest.
Für die Verwahrung der offen übergebenen Wertpapiere gelten die Vorschriften des § 10
dieser Satzung.
f Rücklagen und äberschußverwendung.
§ 32.
Aus dem Ertrage der angelegten Gelder und etwaiger sonstigen Einnahmen sind zunächst
die geschuldeten Zinsen, die Verwaltungskosten und andere vom Verwaltungsrate genehmigte
Ausgaben zu bestreiten.
Zur Deckung etwaiger Kursverluste wird aus den Kursgewinnen eine Kursrücklage ge-
bildet, die getrennt zu verwalten und zu buchen ist.
Zur allgemeinen Rücklage für etwaige Ausfälle sind die übrigen Jahresüberschüsse zu
vereinnahmen.
Hat die allgemeine Rücklage 5 vom Hundert der Gesamteinlagen erreicht, so sallen die
gesamten Uberschüsse der Kämmereikasse zu. «
Diese Überschüsse dürfen jedoch vom Gemeinderat nach Gehör des Verwaltungsrats nur
zu solchen wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, welche nicht ordentliche
und regelmäßige Ausgaben der Stadt (wie z. B. Schul-, Armen-, Kranken-, Friedhoflasten,
regelmäßige Bauaufwendungen, Besoldungen usw.) darstellen. Die Verwendung darf vielmehr
nur für außerordentliche wohltätige oder gemeinnützige Zwecke erfolgen, die gewöhnlich durch
Aufnahme von Anleihen oder durch Ansammlung von Rücklagen (wie z. B. für öffentliche
Gebäude für die Verwaltung, Schulen, Krankenhäuser, Badeanstalten, Lesehalle, Theater,
gesundheitliche Zwecke aller Art, Grundstückserwerbungen, Promenaden= und Waldanlagen usw.)
befriedigt werden.
III. Schlußbestimmungen.
§ 33.
Auflösung.
Im Falle der Auflösung der Sparkasse zu Weimar sind die sämtlichen Guthaben zu kündigen.
Soweit die Rücklage (§ 32 Abs. 3) 1u000 000 Mark übersteigt, wird sie zur Hälfte der
Maria--Paulowna-Sparkasse-Stiflung überlassen. Das nach Befriedigung der Gläubiger der
Sparkosse sich ergebende Vermögen bleibt Eigentum der Stadtgemeinde.
8 34.
Bekanntmachungen.
Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in dem amtlichen Nachrichten-
blatt für das Großherzogtum und dem amtlichen Nachrichtenblatt der Gemeindebehörden der
Stadt Weimar.
Der Verwaltungsrat kann noch weitere Blätter bestimmen.
1918. 46