Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

144 (Satzung der Sparkasse zu Weimar.) 
§ 35. 
Inkrafttreten der Satzung. 
Diese Satzung tritt an Stelle der bisherigen Satzung der Sparkasse zu Weimar mit 
Nachträgen. Sie tritt mit der Satzung der Maria-Paulowna-Sparkasse-Stiftung sofort nach 
der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums 
in Kraft. 
Weimar, den 1. Juni 1918. 
Der Gemeindevorstand Der Gemeinderat 
Großherzoglich Sächsischer Haupt= und Residenzstadt. 
Dr. Donndorf, Oberbürgermeister. E. Polz, Vorsitzender. 
  
(Nr. 129.) Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Diphtherie-Sera. 
Duoytherie-Heilsera mit den Kontrollnummern: 
1818 bis mit 1843 aus den Höchster Farbwerken, 
21 „ „ 26 „ „ Behringwerken in Marburg, 
456 „ 464 „ dem Serumlaboratorium Ruete--Enoch in Hamburg, 
162 „ „ 168 „ „ Säachsischen Serumwerk in Dresden, 
sind, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung usw. eingezogen sind, 
vom 1. Juli 1918 ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung 
bestimmt worden. 
Weimar, den 11. Juli 1918. 
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
–. —2 
(Nr. 130.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 79 des Weichs-Gesetzblattes. 
Nr. 6358. Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend 
Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen, auf Siam. Vom 14. 
Juni 1918. 
„ 6359. Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen und Hirse. 
Vom 15. Juni 1918. 
„ 6360. Verordnung über Frühdruschprämien. Vom 15. Juni 1918. 
  
Dru##: Weimartscher Derlag G.m. b. O. m Deim
	        
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