Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

146 
Auf dieses Tagegeld findet die Vorschrift in Absatz 2 des Gesetzes vom 
12. Dezember 1888 (Regierungsblatt S. 157) Anwendung. 
2. 
Die Mitglieder der Steuer-Veranlagungskommissionen (§ 63 des Einkommen- 
steuergesetzes vom 11. März 1908) und die Mitglieder der Steuer-Berufungs- 
kommissionen (§ 71 des Einkommensteuergesetzes) erhalten bei Dienstverrichtungen 
in ihrem Wohnort gleichfalls Tagegeld in Höhe der Hälfte des für Dienstreisen 
festgesetzten Tagegeldes ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstverrichtung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Bad Kissingen, den 2. Juli 1918. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hunnins. 
  
  
(Nr. 132.) Gesetz, vom 2. Juli 1918, über Gewährung von Darlehen an Kriegsteilnehmer. 
Wir 
Wilbelm Ekxnst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
§ 1. Personen, die im gegenwärtigen Kriege in Heer oder Marine Dienste 
getan haben oder nach dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1333) zur Dienstleistung herangezogen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.