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Bei der Beschlußfassung müssen mindestens drei Ausschußmitglieder ein—
schließlich des Vorsitzenden mitwirken.
Die Ausschußmitglieder haben die Pflicht der Verschwiegenheit.
§ 7. Gegen die Entscheidung des Ausschusses steht der Gemeinde und dem
Darlehnssucher binnen einer ausschließlichen Frist von zwei Wochen, von Eröff-
nung der Entscheidung an gerechnet, Berufung an das Großherzogliche Staats-
ministerium zu.
§ 8. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Darlehns besteht nicht.
Die Entscheidung des Staatsministeriums (§ 7) kann im Rechts= oder Ver-
waltungswege nicht angefochten werden.
§ 9. Die zur Gewährung der Darlehen erforderlichen Mittel werden aus
der Großherzoglichen Staatskasse zur Verfügung gestellt.
§ 10. Den Ausfall, der durch den Unterschied zwischen dem Darlehnszins-
fuß und dem zur Beschaffung der Darlehnsmittel aufgewendeten Zinssatz oder
durch Zahlungsunfähigkeit des Darlehnsschuldners verursacht wird, tragen Staat
und Gemeinde je zur Hälfte.
Bei Berechnung des Ausfalls darf jedoch für den hälftigen Betrag der
Darlehnssummen der zur Beschaffung der Darlehnsmittel aufzuwendende Zinssatz
nicht mit mehr als 4 Prozent in Ansatz gebracht werden.
§ 11. Die zur Ausführung vorstehender Bestimmungen erforderlichen An-
ordnungen erläßt das Staatsministerium.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Bad Kissingen, den 2. Juli 1918.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius
i. V.