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(Nr. 133.) Ministerialverordnung vom 15. Juli 1918 über Pferdefleisch.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Pferdefleisch vom
13. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1357) und der Verordnung des Staats-
sekretärs des Kriegsernährungsamtes vom 14. Juni 1918 (Reichs-Gesetzblatt
S. 655) wird bestimmt:
1. Die nach den Verordnungen über Pferdefleisch vom 13. Dezember 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 1357) und vom 14. Juni 1918 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 655) den Landeszentralbehörden obliegenden Aufgaben werden
dem Thüringischen Landesfleischamt übertragen.
2. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Groß-
herzoglichen Bezirksdirektor.
3. Die Anordnung der Großherzoglich Sächsischen Direktoren des I., II.,
IV. und V. Verwaltungsbezirks zur Regelung des Verkehrs mit Schlacht-
pferden vom 6. Februar 1918 wird aufgehoben.
Weimar, den 15. Juli 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 134.) Ministerialbekanntmachung, betreffend die Gewährung von Kriegsbeihilsen und
Kriegsteuerungszulagen.
Nechstehend werden in den Anlagen A, B und C die Bestimmungen über die 3n7
Gewährung
von einmaligen Kriegsteuerungszulagen für Staatsbeamte, Hilfs- #
beamte, Geistliche, Volksschullehrer und Lehrerinnen,
von laufenden Kriegsbeihilfen und laufenden Kriegsteuerungs-
zulagen für Staatsbeamte, Hilfsbeamte, Geistliche, Volksschullehrer
und Lehrerinnen und
von laufenden Kriegsbeihilfen für im Ruhestand befindliche Staats-
beamte, Geistliche, Volksschullehrer und Lehrerinnen, sowie für Hinter-
bliebene von Staatsbeamten, Geistlichen und Volksschullehrern
bekannt gemacht. ’
Die Empfänger von Kriegsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen sind ver-
pflichtet, Umstände, die eine Minderung oder den Wegfall der Beihilfen oder