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8 4.
Polizeibehörden nach §§ 50 und 51 sind der Großherzogliche Bezirksdirektor
und der Gemeindevorstand.
§#.
Landesvermittlungsstelle (8 73 Abs. 2 der Reichsgetreideordnung) ist das
Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern.
Die Landesvermittlungsstelle kann
1. die von der Reichsgetreidestelle festgesetzten Bedarfsanteile der Kommunal=
verbände des Großherzogtums innerhalb des Gesamtbedarfsanteils für
das Großherzogtum anderweit festsetzen;
2. die von der Reichsgetreidestelle festgesetzten, aus dem Kommunalverband
abzuliefernden Mengen anderweit auf die Kommunalverbände verteilen
und die Ablieferungstermine verschieben;
3. vorbehaltlich der Rückerstattung auch innerhalb des Bedarfsanteils eines
Kommunalverbandes die Lieferung von Brotgetreide oder Mehl an einen
anderen Kommunalverband des Großherzogtums oder den Austausch von
Roggen oder Roggenmehl gegen Weizen oder Weizenmehl unter den
Kommunalverbänden anordnen;
4. über die Regelung des Verbrauchs der Kommunalverbände oder der
Gemeinden Anordnungen erlassen.
8 6.
Anordnungen nach §§ 58—65 der Reichsgetreideordnung werden im Kom-
munalverband vom Großherzoglichen Bezirksdirektor, in der Gemeinde vom
Gemeindevorstand erlassen; sie bedürfen der Genehmigung des Ministerialdeparte-
ments des Innern.
8 7.
Erweisen sich Anordnungen der Kommunalverbände oder der Gemeinden nach
§ 6 dieser Ausführungsverordnung als unzureichend, so kann das Ministerial=
departement des Innern eine andere Regelung vorschreiben.
88.
Ausschüsse nach § 66 der Reichsgetreideordnung werden für den Kommunal=
verband vom Bezirksausschuß, für die Gemeinde vom Gemeinderat gewählt. So-
weit den Ausschüssen Entscheidungen oder die Befugnis zu selbständigen Anord-
nungen übertragen werden sollen, bedürfen ihre Beschlüsse der Genehmigung des
Ministerialdepartements des Innern.