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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 43.
Inhalt: Fünftes Gesetz zur vorübergehenden Abänderung der Gemeindeordnung. S 169. — Ministerial-
verordnung über den Dandel mit Karton, Papier und Pappe. S. 170. — Ministerialver-
ordnung über die ärztliche Tehandlung. Wartung und Verpflegung Geisteskranker und Siecher
im Grohherzoglichen Garl-Friebrich-Hospital in Blankenhain. S. 171. — Ministerialverord-
nung über Errichtung einer gemeinsamen Thüringischen Landesstelle für Gemüse und Obst
in Weimar. S. 172. — Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Tetanus-Sera.
S. 174. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs--Gesetzblatt S. 174. — Inhaltsverzeichnis aus
dem Zentraldlatt für das Deutsche Reich. S. 174.
(Nr. 147.) Fünftes Gesetz, vom 17. Juli 1918, zur vorübergedenden Abänderung der
Gemeindeordnung.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Laudtags in weiterer Abänderung der
Gemeindeordnung vom 17. April 1895 mit Nachträgen vom 26. Februar 1903
und 30. März 1904, was folgt:
Die Amtszeit der Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Ende 1918 oder
im Jahre 1919 ablaufen würde, wird bis Ende 1919 verlängert.
Der Bezirksausschuß kann, wenn die Interessen der Gemeinden einer Ver-
längerung entgegenstehen, Ausnahmen auf Antrag der Gemeindevertretung gestatten.
1018.
Ausgegeben in Weimar am 12. August 1918. 50