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(Nr. 161.) Ministerialbekanntmachung über die Außerkurssetzung der Fünfundzwanzigpfennig-
stücke aus Nickel.
Indem die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. ds. Mts., obigen Inhalt
betreffend Reichs- Gesetzblatt S. 990), hierdurch noch besonders zur öffentlichen
Kenntnis gebracht wird, werden die Großherzoglichen Kassen angewiesen, die hier-
nach zur Einlösung kommenden Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel entweder
der nächsten Zweiganstalt der Reichsbank oder in gleicher Weise wie nicht mehr
umlaufsfähige Nickelmünzen dem Münzmetall-Depot des Reichs bei der Königlichen
Münze in Berlin mit tunlichster Beschleunigung zuzuführen.
Die kurz vor Ablauf der Einlösungsfrist bei den Kassen eingehenden Stücke
werden von der Reichsbank und vom Münzmetall- Depot des Reichs noch bis zum
31. Januar 1919 angenommen werden.
Weimar, den 10. August 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rotbe.
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Fünfundzwanzigpfennig-
stücke aus Mickel. Bom 1. August 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909
(Reichs-Gesetzblatt S. 507) und des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende
Verordnung erlassen:
§ 1.
Die Fünsundzwanzigpfennigstücke aus Nickel sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Oktober
1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungemittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den
mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu
nehmen.
82.
Bis zum 1. Januar 1919 werden Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel bei den Reichs—
und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen
Reichsbanknoten, Reichskassenscheine oder Darlehnskassenscheine und bei Beträgen unter einer
Mark gegen Bargeld umgetauscht. " 9
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlöcherte und
anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte
Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 1. August 1918. Der Eeichskanzler.
Im UAuftrage
Jabn.
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