202 (Prüsungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.)
mungen unter Ziffer 1 bis zu vier Halbjahren (bei einer Studienzeit von min-
destens acht Halbjahren) gleichgerechnet.
4. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in den neueren Fremdsprachen
ist den Kandidaten, welche eine Zeitlang an Hochschulen jener Sprachgebiete nach-
weislich neben wissenschaftlicher Beschäftigung sich sprachlich weiter gebildet haben,
diese Zeit bis zu zwei Halbjahren auf die vorgeschriebene Studiendauer anzurechnen.
Ebenso wird diesen Kandidaten und solchen, die sich um die Lehrbefähigung
im Deutschen bewerben, die Zeit des Studiums an der Königlich Preußischen
Akademie in Posen bis zu zwei Halbjahren angerechnet.
8 6.
Meldung zur Prüfung.
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat schriftlich an den Vorsitzenden
des Prüfungsamtes zu richten.
In der Meldung hat er anzugeben, in welchen Hauptfächern, in welchem
Nebenfach und gegebenenfalls in welchem Zusatzfach (8 8) er die Lehrbefähigung
nachzuweisen beabsichtigt und aus welchem Hauptfach und welchem Studiengebiet
er die Aufgabe für seine schriftliche Hauptarbeit und für seine zweite Arbeit zu
erhalten wünscht (§ 10 und § 37, 1).
2. Der Meldung sind von dem Kandidaten beizufügen:
a) ein selbstverfaßter Lebenslauf, in welchem der vollständige Name des
Kandidaten, der Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt (Kreis,
Regierungsbezirk), sein Bekenntnis (Religion), seine Schulbildung und
der Gang und Umfang seiner Universitätsstudien anzugeben sind; dabei
hat er die Studiengebiete zu bezeichnen, mit denen er sich in den ein-
zelnen Fächern eingehender beschäftigt hat; insbesondere sind hier die
Angaben über das Hauptstudiengebiet zu machen (s. Ziffer 1 Abs. 2);
b) die Urschriften der Zeugnisse, die für die Zulassung in § 5 gefordert
werden;
Jc) ein Ausweis über seine Militärverhältnisse;
d) falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von
der Universität erfolgt, ein amtliches Zeugnis über den Lebenswandel;
oe) falls er bereits die philosophische Doktorwürde oder die Lizentiatenwürde
erworben hat, ein Abdruck der Doktorarbeit und des Doktordiploms
bzw. der Lizentiatenarbeit und des Lizentiatendiploms;