Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

202 (Prüsungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 
mungen unter Ziffer 1 bis zu vier Halbjahren (bei einer Studienzeit von min- 
destens acht Halbjahren) gleichgerechnet. 
4. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in den neueren Fremdsprachen 
ist den Kandidaten, welche eine Zeitlang an Hochschulen jener Sprachgebiete nach- 
weislich neben wissenschaftlicher Beschäftigung sich sprachlich weiter gebildet haben, 
diese Zeit bis zu zwei Halbjahren auf die vorgeschriebene Studiendauer anzurechnen. 
Ebenso wird diesen Kandidaten und solchen, die sich um die Lehrbefähigung 
im Deutschen bewerben, die Zeit des Studiums an der Königlich Preußischen 
Akademie in Posen bis zu zwei Halbjahren angerechnet. 
8 6. 
Meldung zur Prüfung. 
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat schriftlich an den Vorsitzenden 
des Prüfungsamtes zu richten. 
In der Meldung hat er anzugeben, in welchen Hauptfächern, in welchem 
Nebenfach und gegebenenfalls in welchem Zusatzfach (8 8) er die Lehrbefähigung 
nachzuweisen beabsichtigt und aus welchem Hauptfach und welchem Studiengebiet 
er die Aufgabe für seine schriftliche Hauptarbeit und für seine zweite Arbeit zu 
erhalten wünscht (§ 10 und § 37, 1). 
2. Der Meldung sind von dem Kandidaten beizufügen: 
a) ein selbstverfaßter Lebenslauf, in welchem der vollständige Name des 
Kandidaten, der Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt (Kreis, 
Regierungsbezirk), sein Bekenntnis (Religion), seine Schulbildung und 
der Gang und Umfang seiner Universitätsstudien anzugeben sind; dabei 
hat er die Studiengebiete zu bezeichnen, mit denen er sich in den ein- 
zelnen Fächern eingehender beschäftigt hat; insbesondere sind hier die 
Angaben über das Hauptstudiengebiet zu machen (s. Ziffer 1 Abs. 2); 
b) die Urschriften der Zeugnisse, die für die Zulassung in § 5 gefordert 
werden; 
Jc) ein Ausweis über seine Militärverhältnisse; 
d) falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von 
der Universität erfolgt, ein amtliches Zeugnis über den Lebenswandel; 
oe) falls er bereits die philosophische Doktorwürde oder die Lizentiatenwürde 
erworben hat, ein Abdruck der Doktorarbeit und des Doktordiploms 
bzw. der Lizentiatenarbeit und des Lizentiatendiploms;
	        
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