Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 209 
Fähigkeit, vorgelegte Abschnitte aus den in den höheren Lehranstalten gelesenen oder 
zu dem Studiengebiet des Kandidaten gehörenden Schriftwerken auf Grund wissen— 
schaftlicher Schulung sprachlich und sachlich zu erklären und mit Verständnis für 
die Verschiedenheit der lateinischen und deutschen Ausdrucksweise zu übertragen. 
Bekanntschaft mit den Haupttatsachen der Geschichte und Länderkunde des römischen 
Reiches, mit der Staatsverfassung, Religion, Philosophie und Kunst der Römer, 
soweit dies erforderlich ist, um den Unterricht zu unterstützen und zu beleben. 
Überblick über die Geschichte der klassischen Philologie. Der Kandidat muß sich 
mit einigen der wichtigsten in den letzten Jahrhunderten erschienenen philologischen 
Werke durch eigene Lektüre bekannt gemacht haben. 
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Oriechisch. 
Für die Erwerbung der Lehrbefähigung im Griechischen wird Kenntnis 
der Grundzüge der lateinischen Sprache und Literatur vorausgesetzt. 
Es ist zu fordern: 
a) Nebenfach: Bekanntschaft mit den Grundzügen der wissenschaftlichen 
Grammatik, Verständnis der homerischen Sprache, Kenntnis der Schulgrammatik. 
Übung im schriftlichen Gebrauch der Sprache bis zu der Fertigkeit, einfache deutsche 
Vorlagen mit Beherrschung der attischen Formenlehre und ohne erhebliche syntak- 
tische Mängel ins Griechische zu übertragen. Kenutnis der gewöhnlichen Vers- 
maße, insbesondere Verständnis des Baues des Hexameters; Ubung im angemessenen 
Vortrag solcher Verse. Fähigkeit, Abschnitte aus den Werken der für die Gymnasien 
geeigneten Schriftsteller mit grammatischer und lexikalischer Genauigkeit zu verstehen 
und, von Stellen besonderer Schwierigkeit abgesehen, ins Deutsche zu übertragen. 
Mit der griechischen Literaturgeschichte, besonders der klassischen Zeit, muß der 
Kandidat auf Grund eigener Lektüre einiger Hauptwerke der griechischen Literatur 
vertraut sein. Ferner muß er eine allgemeine Kenntnis der politischen Geschichte 
und der Landeskunde Griechenlands, der Verfassung der führenden griechischen 
Staaten und der Mythologie der Griechen besitzen, soweit dies zum Verständnis 
der in den Gymnasien gelesenen Schriftsteller uötig ist. 
b) Hauptfach: Wissenschaftlich begründete Kenntnis der Grammatik; Einsicht 
in die Geschichte der Sprache; Sicherheit in der schriftlichen Anwendung der 
Sprache bis zu der Fertigkeit, angemessene deutsche Vorlagen mit Beherrschung 
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