Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

212 (Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 
richtig aufzufassen und ins Deutsche zu übersetzen, und die dazu notwendigen 
grammatischen Kenntnisse. S. auch § 42, 5. 
Es ist zu fordern: 
a) Nebenfach: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester 
Gewöhnung gebrachte Aussprache. Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax, 
Besitz eines ausreichenden Schatzes von Worten und Wendungen und Ubung im 
mündlichen Gebrauch der Sprache. Fähigkeit zu sicherer Übersetzung der für die 
höheren Lehranstalten in Betracht kommenden Schriftsteller ins Deutsche und zu 
einer von gröberen sprachlich-stilistischen Verstößen freien schriftlichen Darstellung 
in der fremden Sprache. Ubersicht über den Entwicklungsgang der englischen 
Literatur seit Shakespeare; einige Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, 
auch der neuesten Zeit, müssen mit Verständnis gelesen sein. Einsicht in den 
englischen Versbau. Ubung im angemessenen Vortrag englischer Gedichte. 
b) Hauptfach: Eingehendere Kenntnis der Phonetik; richtige und zu fester 
Gewöhnung gebrachte Aussprache. Volle grammatische Sicherheit; Fähigkeit, die 
grammatischen Kenntnisse wissenschaftlich zu begründen. Kenntnis der geschicht- 
lichen Entwicklung der Sprache von der altenglischen Periode an. Vertrautheit 
mit dem Sprachschatz und mit der Eigentümlichkeit des Ansdrucks und eine für 
alle Unterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in der schriftlichen und mündlichen 
Handhabung der Sprache. Kenntnis der allgemeinen Entwicklung der englischen 
Literatur auf Grund ausgedehnter Lektüre; eingehende Beschäftigung mit einigen 
hervorragenden Schriftwerken aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart. 
Einsicht in die Gesetze des englischen Versbaues älterer und neuerer Zeit. 
Bekanntschaft mit der Geschichte, Philosophie, den staatlichen Einrichtungen und 
der Landeskunde Englands. Bekanntschaft mit den Beziehungen, welche die 
deutsche und die englische Literatur miteinander verbinden. 
8 18. 
Geschichte. 
Für die Erwerbung einer Lehrbefähigung in der Geschichte als Haupt— 
fach wird vorausgesetzt, daß der Kandidat im Lateinischen und nach Wahl ent— 
weder im Griechischen oder im Englischen die Kenntnisse besitzt, die zum Ver- 
ständnis der in diesen Sprachen geschriebenen Geschichtsquellen nötig sind.
	        
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