Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

216 (Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 
8 23. 
Botanik und Zoologie. 
Für die Lehrbefähigung in der Botanik und Zoologie ist zu fordern: 
a) Nebenfach: Eine auf eigener Anschauung beruhende Kenntnis von Bau 
und Lebensweise der wichtigeren einheimischen Pflanzen und Tiere sowie besonders 
bezeichnender ausländischer Formen. Uberblick über das natürliche System des 
Pflanzen= und Tierreiches mit besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlich bedeu- 
tungsvollen Arten. Bekanntschaft mit den wichtigsten Pflanzenvereinen der Heimat 
und mit den Grundlinien der Tier= und Pflanzengeographie. Grundbegriffe der 
Anatomie, Physiologie und Okologie der Organismen, insbesondere auch des 
menschlichen Körpers unter Berücksichtigung der Gesundheitspflege. Ubung im 
schematischen Zeichnen. Ubung im Bestimmen (namentlich von Blütenpflanzen), 
in einfachen Zergliederungen von Weich-, Glieder= und Wirbeltieren, in der 
Handhabung des Mikroskops, in der Herstellung einfacher Präparate zur Pflanzen- 
anatomie und in einfachen physiologischen Versuchen an Tieren und Pflanzen. 
Nachweis der Teilnahme an biologischen Exkursionen. 
b) Hauptfach: Eingehendere Bekanntschaft mit den Lehren der Systematik, 
Anatomie, Entwicklungsgeschichte, Physiologie, Okologie und geographischen Ver- 
breitung der Pflanzen und Tiere. Ubersicht über die Abstammungslehre unter 
Berücksichtigung der Paläontologie und Phylogenie. Grundlehren der Anatomie 
und Physiologie des Menschen. Ubung in anatomischen und physiologischen 
Arbeiten, Bekanntschaft mit den Grundzügen der mikroskopischen Technik. Ubung 
in der zeichnerischen Wiedergabe der angefertigten Präparate. Eine auf eigener 
Anschauung beruhende Kenntnis der wichtigsten Typen aus der mikroskopischen 
Tier= und Pflanzenwelt. Nachweis der Teilnahme an biologischen Exkursionen 
mit besonderer Berücksichtigung der Pflanzenvereine und der Hydrobiologie. 
Allgemeine Kenntnis in der Physik und Chemie, soweit sie für die Physiologie 
notwendig sind, müssen vorausgesetzt werden. Nachweis der Teilnahme an 
makroskopischen, mikroskopischen, physiologischen, museumstechnischen und Bestim- 
mungsübungen. 
8 24. 
Philosophische Propädeutik. 
Vorbemerkung. Bei der Prüfung in der philosophischen Propädeutik wird 
die Erfüllung der für die Philosophie (§ 9) gestellten Forderungen vorausgesetzt.
	        
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