220 (Prüsungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.)
8 30.
Bergleichende Sprachwissenschaft.
Von Kandidaten, welche vergleichende Sprachwissenschaft als Zusatz-
fach wählen, ist zu fordern:
Vertrautheit mit den Grundgesetzen der Sprachentwicklung und die Fähigkeit,
sie an dem Stoffe einer einzelnen Sprache darzulegen; Kenntnis derjenigen Pro-
bleme und Ergebnisse der vergleichenden Sprachforschung, die für das geschichtliche
Verständnis der als Hauptfächer gewählten Sprachen und für eine gründliche
sprachliche Erklärung ihrer Denkmäler wichtig sind.
§ 31.
Polgnisch.
Für die Lehrbefähigung im Polnischen ist zu fordern:
Beherrschung der modernen Schriftsprache; richtige Aussprache. Kenntnis
der historischen Grammatik in ihren Hauptzügen. Kenntnis der Literaturgeschichte,
namentlich der neueren (seit 1760). Bekanntschaft mit den Hauptwerken der
neueren Literatur durch eigene Lektüre (von Krasicki bis Sienkiewicz). Bekannt-
schaft mit der Geschichte, der staatlichen Entwicklung und der Landeskunde Polens.
8 32.
Dänisch.
Für die Lehrbefähigung im Dänischen ist zu fordern:
Kenntnis und grammatisches Verständnis der Formen der dänischen Sprache,
deren die gebildeten Dänen sich gegenwärtig in Rede und Schrift bedienen; Fähig-
keit, in dieser Sprache sich schriftlich und mündlich richtig auszudrücken; auf eigener
Lektüre beruhende Kenntnis der dänischen Literatur seit Holberg und Bekanntschaft
mit den sogenannten Provindslove und Kaempeviser (Folkeviser) aus älterer Zeit;
Bekanntschaft mit dem Verhältnis der dänischen Sprache zur deutschen (hoch= und
niederdeutschen), die erforderlich ist, um das Verständnis der gegenwärtigen Form
der dänischen Sprache wissenschaftlich zu vertiefen. Bekanntschaft mit der Geschichte,
den staatlichen Einrichtungen und der Landeskunde Dänemarks.