Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

222 (Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 
§ 36. 
Türkisch. 
Für die Lehrbefähigung im Türkischen ist zu fordern: 
Kenntnis der modernen osmanisch-“türkischen Schriftsprache, wie sie in der 
gewöhnlichen literarischen Prosa, im Briefstil und in der leichteren Poesie im 
Gebrauch ist. Einige Ubung im mündlichen Gebrauch der Sprache. Kenntnis 
der Grammatik der osmanisch-türkischen Sprache. Elemente des Arabischen und 
Persischen, soweit sie zum Verständnis der türkischen Grammatik und Syntax 
unentbehrlich sind. Die Kenuntnis der historischen Grammatik der osmanisch- 
türkischen Sprache und eine Vergleichung mit den anderen turko-tatarischen oder 
altaischen Sprachen ist nicht zu verlangen. 
Die Fähigkeit, auch längere türkische Perioden zu verstehen und richtig zu 
analysieren, ist in einer unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeit an der 
Hand eines türkischen Textes und in einer kleineren, leichteren Übersetzung aus 
dem Deutschen ins Türkische darzutun. Kenntnis der osmanisch-türkischen 
Literaturgeschichte auf Grund eigener Lektüre von Teilen der bedeutendsten Werke. 
Praktische Vertrautheit mit den beiden wichtigsten landesüblichen Schriftarten 
Neschi und Riq'a. 
Bekanntschaft mit der Geschichte, den staatlichen Einrichtungen und der 
Landeskunde der Türkei. Verständnis für die allgemeine Entwicklung des 
islamischen Geisteslebens, besonders der Religion. 
§ 37. 
Schriftliche häusliche Arbeiten. 
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, eine 
Hauptaufgabe aus dem Hauptfach, dem seine Studien vornehmlich zugewandt 
waren (§ 6, 1 und 2àa und § 10) und eine zweite Aufgabe nach seiner Wahl 
entweder aus dem anderen Hauptfach oder aus der Philosophie (§ 6, 1 Abs. 2). 
Wenn der Kandidat eine Prüfung in der Philosophischen Propädeutik als Zusatz- 
fach ablegt (§ 24), muß die zweite Aufgabe aus dem Gebiet der Philosophie 
gestellt werden. Wird die Pädagogik als Zusatzfach gewählt (§ 25), so ist die 
zweite Aufgabe aus der Pädagogik oder der Philosophie zu stellen. 
2. Hauptarbeiten aus dem Gebiet der klassischen Philologie sind in lateinischer 
Sprache abzufassen, aus dem der neueren Sprachen in der betreffenden Sprache; 
die zweite Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen (s. Ziffer 6, Abs. 3).
	        
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