Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 223 
3. Für die Anfertigung der beiden Hausarbeiten wird eine Frist von fünf 
Monaten gewährt, vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet; davon 
sind für die Hauptarbeit drei Monate, für die zweite Arbeit (s. Ziffer 1) zwei 
Monate bestimmt. Spätestens beim Ablauf dieser Frist sind die Arbeiten in 
Reinschrift an den Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzureichen. Sie können 
auch einzeln, je nach Ablauf der genannten Fristen, abgegeben werden. Auf ein 
mindestens acht Tage vor dem Ablauf der Gesamtfrist eingereichtes begründetes 
Gesuch ist der Vorsitzende ermächtigt, eine Fristerstreckung bis zur Dauer von 
weiteren sechs Wochen für die erste Arbeit, von vier Wochen für die zweite Arbeit 
zu gewähren. Weitere Fristerstreckung ist ausgeschlossen. Wird die Frist nicht 
innegehalten, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Weist jedoch der Kandidat 
nach, daß er die Frist ohne sein Verschulden versäumt hat, so werden ihm auf 
seinen Antrag neue Aufgaben gestellt, für deren Ablieferung ebenfalls die oben 
angegebenen Fristbestimmungen gelten. Wird auch für diese Arbeiten die Frist 
versäumt, so gilt die Prüfung ohne weiteres als nicht bestanden. 
4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie 
selbständig verfaßt und bei ihrer Anfertigung keine anderen Hilfsmittel als die 
angegebenen benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wort- 
laut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter 
Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht werden. Die Versiche- 
rung selbständiger Abfassung ist auch für die gelieferten Zeichnungen (§ 39, 2) 
abzugeben. Wenn sich zeigt, daß eine solche Versicherung unwahr ist, so ist die 
Prüfung für nicht bestanden zu erklären; wird erst nach Aushändigung des Prü- 
fungszeugnisses entdeckt, daß die Versicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben 
worden war, so ist gleichfalls die Prüfung für nicht bestanden und das dem 
Kandidaten ausgestellte Zeugnis für ungültig zu erklären. Den Großherzoglich 
und Herzoglich Sächsischen Staatsministerien ist hiervon Anzeige zu machen. 
5. Der Vorsitzende bestimmt die Mitglieder, denen die Stellung der Aufgaben 
und die Beurteilung der Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, sich zu dem 
abgegebenen Urteil, das mit kurzer Begründung zu versehen ist, gutachtlich zu 
äußern, auch erforderlichenfalls ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur 
Beurteilung zuzuziehen. 
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann als Ersatz für eine der beiden 
Hausarbeiten eine von ihm verfaßte, im Druck erschienene wissenschaftliche Arbeit 
angenommen werden (§ 6, 2e und 4), auf welche alsdann die Bestimmungen 
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