Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

236 
Wegen der Meldung zum Vorbereitungsdienste wird auf die Ordnung der praktischen 
Ausbildung für das Lehramt an höheren Schulen verwiesen. 
Jena, den —ten 19 
GOroßherzoglich und derzoglich Sächsisches Wissenschaftliches Prüfungsamt. 
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsamtes und der Mitglieder des Prüfungsausschusses.) 
  
2. Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so 
ist dem Kandidaten eine GWescheinigung auszustellen. Hierbei ist unter Weglassung der 
Überschrift nach den ersten fünf Absätzen des vorstehenden Vordrucks fortzufahren: 
Herr (Name des Kandidaten, wie Nr. 1) hat die Prüfung 
nicht bestanden und muß, wenn er sich ihr nochmals unterziehen will, die Meldung dazu in 
längstens drei Jahren, von dem Zeitpunkte dieser Bescheinigung an gerechnet, einreichen. 
  
  
  
  
  
[Die schriftliche . Hausarbeit.. in (und in ) 
wird (werden) für die Wiederholungsprüsung angerechnet. — Die Meldung darf nicht vor 
— ten 19 erfolgen.) 
Jena, den . ten 19 
Großberzoglich und Herzoglich Sächsisches Wissen schaftliches Prüfungsastt. 
(Unterschrift nur des Vorsitzenden.) 
3. Bei dem Zeugnis über eine bestandene Wiederholungsprüfung ist nach der Über- 
schrift und nach der Angabe des Personenstandes (s. Nr. 1) fortzufahren: 
  
  
  
  
Dem Herrrllllll. war von dem unterzeichneten Prüsungs- 
amt unter dem ten 19 (Tatum der Bescheinigung über die nicht 
bestandene Prüfung) eine Wiederholungsprüfung auferlegt worden mit der Maßgabe, daß die 
schriftliche Hausarbeit.. in (und in ) auf 
diese Prüfung anzurechnen sei. ). 
Auf die Meldung vom . ten 19. zur Wiederholungsprüsung 
  
zugelassen, erhielt er usw. (wie Nr. 1, Abs. 3). 
[Wenn beide schriftlichen Haus arbeiten angerechnet worden sind: Auf die Meldung vom 
– ten 19.—— zur Wiederholungsprüfung zugelassen, unterzog er sich 
der mündlichen Prüfung usw. (wie Nr. 1).1 
  
4. Hat der Kandidat die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist ihm eine 
GBescheinigung (wie Nr. 2) auszustellen. Hierbei ist nach dem entsprechenden Absatz in 
Nr. 3 fortzufahren: 
Herr (Name des Kandidaten, wie Nr. 1) hat die Wiederholungs- 
prüfung nicht bestanden. Eine weitere Zulassung zur Prüsung für das höhere Lehramt findet 
nicht statt. 
(Sitz des Prüfungsamtes usw., wie Nr. 2.) 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.