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Regierungsblatt
für das
Grohßherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 50.—
Inhalt: Nachtrag zur Ministerialverordnung vom 8. März 1918 über die Geschäftigung mit Heeres-
näharbelten. S. 247. — Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der Kom-
missionen für die ärztliche und die zahnärztliche Vorprüfung, für die ärztliche und zahnärzt-
liche Prüfung. sowie für die pharmazeutische Prüfung. S. 248. — Ministerialbekanntmachung
über Herstellung einer neuen alusfahrt aus Gleis 43 auf Bahnhof Gerstungen. S. 249. —
Inbaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Teutsche Keich. S. 250.
(Nr. 176.) Nachtrag zur Ministerialverordnung vom 3. März 1918 über die Beschäftigung
mit Heeresnäharbeiten. Vom 12. September 1918.
In Ergänzung des § 5 der Ministerialverordnung vom 3. März 1918 über die
Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten (Regierungsblatt S. 65) wird angeordnet,
daß auch Berufsarbeiter und Berufsarbeiterinnen (Gruppe 1) nur mit Heeres-
näharbeiten beschäftigt werden dürfen, wenn sie im Besitze der im § 5 der Verord-
nung vorgeschriebenen Bescheinigung sind. Auf Arbeiterinnen, die das 45. Lebens-
jahr bereits vollendet haben, findet § 5 der Ministerialverordnung keine Anwendung.
Personen, die für andere Kriegsarbeit zwar geeignet sind, denen solche aber
nicht nachgewiesen werden kann, dürfen von Heeresnäharbeiten nicht ausge-
schlossen werden, wenn sie sonst die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung
erfüllen.
Diese Personen müssen aber der Kriegsamtstelle oder den von dieser beauf-
tragten Stellen namhaft gemacht werden.
1918.
Ausgegeben in Weimar am 14. Oktober 1918. 63