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III An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück
ohne Unterschied der Entfernung und unabhängig vom Gewicht 5 K für je 300 “ oder einen
Teil von 300 ( mindestens aber 10 Z erhoben.
IV Porto und Versicherungsgebühr für Reisegepäck werden nach denselben Grundsätzen
erstattet wie Personengeld (§ 54).
Übergangsvorschrift.
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr, bei Postkarten im Fernverkehr sowie bei
Drucksachen (Blindenschriftsendungen), Geschäftspapieren, Warenproben über 100 c und Misch-
sendungen, die nach den bisherigen Sätzen freigemacht sind, ist während der Monate Oktober
und November 1918 nur der an dem Satze für freigemachte Sendungen fehlende Betrag,
unter Abrundung etwaiger Bruchpfennige auf volle Psennige auswärts, nachzuerheben.
Vorstehende Anderungen treten am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 2. September 1918.
Der Geichskanzler.
In WVertretung: Rüdblin.
(Nr. 197.) Ministerialbekanntmachung über den Verfall von Fleisch aus Hausschlachtungen.
Auf Grund des § 14 a der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs
und den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917/20. September 1918
(Reichs-Gesetzblatt S. 949/Reichs-Gesetzblatt S. 1117) bestimmen wir:
Für die Anordnung der Erklärung des Verfalls von Fleisch, das aus einer
ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommenen oder nicht vorschriftsmäßig
angezeigten Hausschlachtung gewonnen ist, ist das Thüringische Landesfleischamt
zuständig.
Weimar, den 12. Oktober 1918.
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Münzel i. V.
(Nr. 198.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 124 bis 129 des PReichs--Gesetzblattes.
Nr. 6463. Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 17. September 1918.
„ 6464. Bekanntmachung über den Verbrauch von Atzalkalien und Soda. Vom
19. September 1918.
„ 6465. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über Rohtabak
vom 10. Oktober 1916. Vom 19. September 1918.
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