Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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8 4. 
In dem Gesuch sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des 
Darlehnssuchers und der ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Personen zu schildern. 
Insbesondere ist anzugeben: 
1. während welcher Zeit der Darlehnssucher Heeresdienst oder vaterländi— 
schen Hilfsdienst getan hat (Gesetz 8 1), 
2 àa) im Falle des § 2 Nr. 1 des Gesetzes: Art, Umfang und Ertrag des 
Betriebs oder der Berufstätigkeit vor dem Kriege und während des- 
selben, 
b) im Falle des § 2 Nr. 2 des Gesetzes: Art, Größe und Ertrag des 
Grundbesitzes vor dem Kriege und während desselben, hypothekarische 
Belastung, Höhe der rückständigen Hypothekenzinsen, 
c) im Falle des § 2 Nr. 3 des Gesetzes: welche Schulden im einzelnen 
in Frage kommen und welches Hausgerät verpfändet oder veränßert 
worden ist, 
3. zu welchem besonderen Zweck das Darlehn nachgesucht wird (Gesetz § 2), 
4. ob und welche Sicherheit geleistet werden kann (Gesetz § 5). 
§ 5. 
Der Gemeindevorstand hat die Entscheidung des Ausschusses vorzubereiten, 
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Darlehnsgesuch zu prüfen, 
nötigenfalls ihre Ergänzung zu veranlassen, die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung 
(Gesetz § 5) zu erörtern und eine etwa vorhandene Berufsvertretung des Darlehns- 
suchers gutachtlich zu hören. 
86. 
Zweck der Darlehnsgewährung ist die Förderung der Erwerbstätigkeit (Gesetz 
§ 1) und die Beseitigung der durch den Krieg verursachten wirtschaftlichen Schwierig- 
keiten des Darlehnssuchers (Gesetz § 4). Kann dieser Zweck nicht erreicht werden, 
so ist das Darlehnsgesuch abzulehnen. Das Darlehnsgesuch ist in der Regel auch 
dann abzulehnen, wenn der Grund zu der Annahme besteht, daß sich der Darlehns= 
sucher die erforderlichen Mittel ohne erhebliche Schwierigkeiten von anderer Seite 
beschaffen kann (Gesetz § 4).
	        
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