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es einer besonderen Eröffnung durch den Ausschuß nicht. Die Eröffnung erfolgt
dann durch den Gemeindevorstand.
§ 12.
Der Gemeindevorstand hat eine Liste zu führen, in der der Tag des Eingangs
des Gesuchs, der Name und Stand des Darlehnssuchers, die Entscheidung des
Ausschusses, die Höhe des Darlehns und des Zinsfußes sowie der Tag der Aus-
zahlung und die Rückzahlung des Darlehns einzutragen sind.
8 13.
Die Berufung des Darlehnssuchers (Gesetz § 7) ist beim Gemeindevorstand
einzulegen.
8 14.
Die Darlehnsgesuche sind von den Behörden mit Beschleunigung zu be-
handeln.
§ 15.
Deer Darlehnsnehmer hat der Gemeinde über das gewährte Darlehn einen
Schuldschein auszustellen, dessen Unterschrift vom Gemeindevorstand unter Bei-
drückung des Gemeindesiegels zu beglaubigen ist.
8 186.
Das Darlehn wird gegen Aushändigung des Schuldscheins und nach Be-
stellung der geforderten Sicherheit aus der Gemeindekasse (Gesetz 8 3) ausgezahlt.
§5 17.
Nach der Auszahlung des Darlehns an den Darlehnssucher sind die Akten
nebst Schuldschein dem Ministerialdepartement der Finanzen vorzulegen. Dieses
prüft die Verhandlungen, insbesondere auch nach der Richtung, ob ausreichende
Sicherheit geleistet ist und ob hierbei die vorgeschriebenen Formen gewahrt sind,
und erteilt nach tunlichster Beseitigung etwaiger Mängel der Hauptstaatskasse bei
Abgabe des Schuldscheins Zahlungsanweisung.
8 18.
Die Darlehnszinsen sind am 30. Juni und 31. Dezember zu erheben.
Die Vereinnahmung und Beitreibung der Zinsen erfolgt durch die Gemeindekasse.