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1. bei Rot-, Damm-, Reh= und Schwarzwild:
a) für Rücken und Keulen (Ziemer und Schleuch,
für das Pfund * . .3
b) für Blatt und Bug für das Pfund 2 „ — ,
e) für Ragout= oder Kochfleisch für das Pfund 1
2. bei Hasen:
a) mit Balg, für das Stckkk 10 „ —,
b) ohne Balg, für das Stüch. 9 „ 75 „
3. bei wilden Kaninchen:
a) mit Balg, für das Stüch.. .. 3,„60,
b) ohne Balg, für das Stück 3N3 „ 55 „
4. bei Fasanen:
a) Hähne, für das Stcücück 8 „„ —,
b) Hennen, für das Stüück 7 „ —,
III. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren werden ermächtigt, die unter II
festgesetzten Höchstpreise für den Kleinhandel herabzusetzen.
IV. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Ministerialverordnung vom
26. Oktober 1917 über die Regelung der Wildpreise (Regierungsblatt S. 231)
wird aufgehoben.
Weimar, den 23. Oktober 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 207.) Ministerialbekanntmachung über die Ernst--Engländer-Stiftung.
Die Firma Ernst Engländer in Berga an der Elster hat unter dem Namen
„Ernst-Engländer-Stiftung“ eine Stiftung errichtet und ihr Vermögenswerte im
Betrage von 300 000 J/¼ zugesichert. Zweck der Stiftung ist, mit dem Stiftungs-
kapital und den auflaufenden Zinsen nach Beendigung des gegenwärtigen Kriegs-
zustandes in Berga oder Eula und Umgebung, sowie in Creuzburg an der Werra
gesunde, schöne Wohnhäuser zu errichten, die an Arbeiter oder sonstige minder-
bemittelte Personen oder Angestellte zu einem niedrig bemessenen Mietpreis ver-