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Nach dem Waschen sind die Hände an einem reinen, täglich zu wechselnden
Handtuch oder an Seidenpapierblättern abzutrocknen; letztere sind alsbald nach dem
einmaligen Gebrauch zu beseitigen.
Bei der Ausübung seines Gewerbes in den Geschäftsräumen hat der Barbier
oder Friseur ein waschbares Uberkleid (Jacke mit Schürze oder Arbeitsmantel)
zu tragen.
86.
Die Kopfstütze des Rasierstuhles ist bei jeder Bedienung eines Kunden mit
einem neuen, sauberen Stück Papier zu versehen.
Die für die Kunden bestimmten Frisiermäntel müssen sauber sein. Soll ein
bereits benutzter Frisiermantel bei einem Kunden von neuem verwendet werden,
so ist der Hals des Kunden vorher mit einer Umhüllung von sauberem Papier so
zu bedecken, daß der Frisiermantel die Haut des Kunden nicht berühren kann.
Zum allgemeinen Gebrauch dürfen Rasierpinsel, Puderquasten, Schwämme,
Kopfwalzen, Schnurrbartbürsten und -binden nicht verwendet werden.
86.
Das Einseifen hat, falls dazu nicht ein dem Kunden gehöriger und für ihn
allein bestimmter Pinsel dient, mit der rorher gut gesäuberten bloßen Hand
oder mit Mullbäuschchen, die zweckmäßig mit Holzwolle gefüllt und nach ein-
maligem Gebrauch zu beseitigen sind, zu geschehen.
87.
Die zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Rasiermesser und Scheren sind
nach jedem Gebrauch wenigstens 5 Minuten lang in heißes Wasser (von mindestens
600) zu bringen oder mit 3prozentiger Karbolsäurelösung abzuwischen.
8 8.
Die zum allgemeinen Gebrauch dienenden Haarschneidemaschinen sind nach
jedem Gebrauch durch die Flamme zu ziehen.
89.
Zum allgemeinen Gebrauch sind Bürsten und Kämme in größerer Zahl vor-
rätig zu halten; sie sind mindestens einmal täglich mit heißer Sodalösung (von
mindestens 60) zu waschen.
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