Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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8 10. 
Streichriemen und Abziehsteine sind nur mit zuvor gereinigten Messern in 
Berührung zu bringen und, soweit möglich, mehrmals des Tages mit 50 prozen- 
tigem Alkohol zu reinigen. 
§ 11. 
Die Kunden sind von dem Barbier anzuhalten, sich nach dem Rasieren das 
Gesicht selbst zu waschen und mit einem ven ihnen mitgebrachten reinen Tuche 
(im Notfall mit dem Taschentuche) abzutrocknen. Vom Barbier selbst dürfen zum 
Abtrocknen der Kunden immer nur frische, saubere Tücher oder bisher unbenutzte 
Papiertücher oder Mull= oder Wattebäuschchen verwandt werden. Dasselbe gilt 
für das Abtrocknen des Kopfes nach dem Waschen. 
§ 12. 
Wunden, die beim Rasieren oder Haarschneiden entstanden sind, dürfen von 
dem Barbier oder Friseur nicht mit dem Finger berührt werden. Blutungen aus 
ihnen sind durch Aufdrücken von Wattebäuschchen, die mit Alaunpulver bestreut 
sein können, zu stillen. Alaunstifte dürfen nicht verwendet werden. Die benutzten 
Wattebäuschchen sind zu beseitigen. 
8 13. 
Besteht der Verdacht, daß durch Berührung mit Personen der im 83 Abs. 1 
bezeichneten Art oder mit deren Kleidungsstücken Kopfstützen oder andere Gegen- 
stände mit Krankheitskeimen verunreinigt worden sind oder Ungeziefer auf sie über- 
tragen worden ist, so sind solche Gegenstände 10 Minuten lang in 3 prozentige 
Karbolsäurelösung zu legen und sodann mit heißer Sodalösung oder Seife zu 
säubern. 
§ 14. 
In den Geschäftsräumen der Barbiere und Friseure ist der Wortlaut dieser 
Polizeiverordnung in leicht lesbarer Schrift an einer in die Augen fallenden Stelle 
auszuhängen. 
§ 15. 
Verstöße gegen die Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 100 bestraft. 
Weimar, den 24. Oktober 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
 
	        
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