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11.
Die Zulagen sind im allgemeinen, das heißt soweit nicht die Lage des Einzel—
falles ihre Entziehung geboten erscheinen läßt, auch vorläufig vom Dienst enthobenen
Beamten zu zahlen und zwar berechnet nach dem vollen Gehalt (nicht nach der
zahlbaren Gehaltshälfte).
12.
Von dem Bezuge der Kriegsteuerungszulagen sind Beamte usw. im Neben-
beruf ausgeschlossen.
Im Einverständnis mit dem Ministerialdepartement der Finanzen kann jedoch
solchen Beamten usw. ein Teilbetrag der Kriegsteuerungszulage, jedoch nicht mehr
als die Hälfte, bewilligt werden.
13.
Bei Beurlaubung von Beamten usw. ohne Gehalt usw. sowie in sonstigen
Fällen, in denen der Anspruch auf Gehalt usw. ruht, sind auch die Kriegs-
teuerungszulagen nicht zahlbar.
14.
Den im Heeresdienst (einschließlich des Reichsmilitärgerichts), bei der Flotte,
bei der Militär-, Marine= oder Schutzgebietsverwaltung oder als Militärpersonen
bei der Verwaltung der besetzten feindlichen Gebietsteile oder im Sanitätsdienst
beschäftigten Beamten usw. ist die einmalige Kriegsteuerungszulage, die ihnen bei
Nichteinziehung zum Heeresdienst usw. zustehen würde, soweit sie Anspruch auf
freie Verpflegung haben, um 100 -—, im übrigen um 50 # gekürzt, zu zahlen.
Kriegsgefangene, seit höchstens 6 Monaten vor dem Stichtag (Nr. 15) ver-
mißte und internierte Beamte erhalten die einmalige Zulage gekürzt um 100 -z.
Etwaige Zahlungen sind an die Angehörigen zu leisten.
Wegen der länger als 6 Monate Vermißten siehe B Ziffer 12.
15.
Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der
einmaligen Kriegsteuerungszulage ist der 1. September 1918.
16.
Die zahlbaren Beträge sind auf volle Mark nach oben abzurunden.