Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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(Nr. 223.) Bekanntmachung über die Ernennung des Abg. Leber zum Kommissar für die 
Regelung der Ernährungsfrage. 
As Kommissar zur Regelung der Ernährungsfrage in Sachsen- 
Weimar ist von der provisorischen Regierung der Landtagsabgeordnete Hermann 
Leber ernannt worden. 
Weimar, den 12. November 1918. 
Der Arbeiter- und Soldatenrat. 
F. A. Baudbert. K. Perner. 
  
(Nr. 224.) Verordnung über die Aufrechterhaltung einer geordneten Staats= und Gemeinde- 
Verwaltung. 
An die Arbeiter- und Soldatenräte in Sachsen-Weimar-Gisenach. 
Un einen geordneten Betrieb in der Verwaltung des Staates und der Gemeinden 
aufrecht zu erhalten, ist es unerläßlich, daß dieser Betrieb nicht gestört wird. Die 
Arbeiter= und Soldatenräte, in den Landorten die sich noch bildenden Arbeiter- 
und Bauernräte, haben die Pflicht, die neu geschaffene Ordnung aufrecht zu erhalten 
und zu stützen, aber nicht durch Eingriffe störender Art Unordnung zu schaffen. 
Das Abschießen von Wild in den Jagdbezirken des ehemaligen Groß- 
herzogs kann nur durch die staatlichen Organe angeordnet werden. Ein stärkerer 
Abschuß ist angeordnet. Das Wild usw. soll der allgemeinen Volksernährung 
zugeführt werden. 
Bezüglich der Beschlagnahme von Schlössern und sonstiger Grund- 
stücke, die man in der Bevölkerung vielfach irrtümlicherweise als Besitz des 
ehemaligen Großherzogs betrachtet, haben sich die örtlichen Arbeiter= und Soldaten- 
räte jeglicher Maßnahmen zu enthalten. Die im Lande befindlichen Schlösser, 
Güter usw. (Hohe Sonne bei Eisenach usw.) sind nicht Eigentum des ehemaligen 
Großherzogs. Diese Liegenschaften gehören bereits dem Staat, sie sind entweder 
kronfiskalisch oder kammerfiskalisch. Der Ertrag aus diesen Liegenschaften fließt 
— fortab ohne weitere Teilung — in die Staatskasse. 
Das bedingt aber, daß diese Einnahmequellen für den Staat durch Störung 
nicht verstopft werden. Wir haben alle Ursache, dafür zu sorgen, daß aus den 
Schlössern und sonstigen wirtschaftlichen Anlagen dem Staate reichlichere Mittel 
zufließen. 
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