Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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bis zu fünfzig vom Hundert zu erhöhen. Von der Erhbhung sind ausgeschlossen 
Gebühren, die in die Staatskasse oder in die Hand eines Staatsbeamten fließen. 
8 3. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt außer Kraft, sobald die durch den Krieg geschaffenen 
Verhältnisse nicht mehr wirksam sind. Dieser Zeitpunkt wird durch Verordnung 
bestimmt. 
Weimar, den 19. November 1918. 
Die provisorische Uegierung in Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Staatskommissar Daudbert. Dr. Neumann i. W. 
3. Gesetz über Tagegelder der Mitglieder der Schätzungskommissionen. Vom 19. November 1918. 
§ 56 des Ergänzungssteuergesetzes vom 1. April 1914 erhält folgende Fassung: 
Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erhalten bei Dienstverrichtungen 
Tage= und Nachtgelder sowie Reisekostenentschädigung nach Maßgabe von § 63 
des Einkommenstenergesetzes. · 
Dabei findet Ziffer 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1918 entsprechende An- 
wendung. 6 
Weimar, den 19. November 1918. 
Die provisorische Regierung in Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Staatskommissar Baubert. DOr. Neumann i. V. 
4. Gesetz zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und 
über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918. Vom 
19. November 1918. 
J. 
81. 
Als Rechtsmittel gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrag nach dem Gesetz 
über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 505), zur Besitzsteuer nach dem Besitzstenergesetz vom 3. Juli 1913 
(Reichs-Gesetzblatt S. 524) und zu den Kriegsabgaben nach dem Kriegssteuergesetz 
vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 561) sowie dem Gesetz über eine 
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 
(Reichs-Gesetzblatt S. 964) ist die Berufung an die Berufungskommission und
	        
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